Was und wer wird gewählt?
Bei den Kommunalwahlen geht es um Politik vor der eigenen Haustür. Die Bürger entscheiden mit ihren Kreuzen auf den Stimmzetteln, welche Partei und welche Politiker in den kommenden fünf Jahren das Sagen in den Gemeinden und Kreisen haben. In ihren Sitzungen beschließen die Politiker zum Beispiel, ob eine neue Straße oder ein neuer Kindergarten in der Kommune gebaut wird. Auch wenn es um die Sanierung von Straßen oder um Schulen, Abfallgebühren und große Bauprojekte wie Sportplätze oder Einkaufszentren geht, sind die Kommunalpolitiker gefragt.
Je mehr Einwohner, desto mehr Kandidaten
Bei der Kommunalwahl werden die Vertretungen der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. In den 1.080 kreisangehörigen Gemeinden, in den vier kreisfreien Städten und in den elf Kreisen sind insgesamt Tausende Mandate zu vergeben. Die Größe der Räte, die Zahl der direkt und über die Listen zu wählenden Kandidaten sowie die Anzahl der Wahlkreise hängt von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde oder des Kreises ab. Die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungen beginnt am 1. Juni 2018 und endet am 31. Mai 2023.
Sonderregelung für Kleinstgemeinden
In 28 sogenannten Kleinstgemeinden - Orten mit nicht mehr als 70 Einwohnern - wird keine eigene Gemeindevertretung gewählt. Stattdessen bilden die Bürger dort eine Gemeindeversammlung. Geleitet wird sie vom Bürgermeister. In den Kleinstgemeinden findet am 6. Mai nur die Kreiswahl statt.
Auch Einzelbewerber können antreten
An der Wahl können nicht nur Parteien, sondern auch kommunale Wählergruppen teilnehmen. Beide haben die Möglichkeit, sowohl unmittelbare Wahlvorschläge in den Wahlkreisen als auch jeweils einen Listenwahlvorschlag einzureichen. Darüber hinaus können sich auch Einzelbewerber an der Wahl beteiligen, indem sie in einem Wahlkreis einen Wahlvorschlag für sich selbst einreichen.
Wer in eine Gemeindevertretung oder einen Kreistag gewählt werden möchte, muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben. Eine Fünf-Prozent-Sperrklausel gibt es bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht mehr.