Bei Haustürgeschäften vorsichtig sein - Widerrufsfrist beachten

Stand: 17.05.2023 11:47 Uhr

Haustürgeschäfte sind zwar nicht verboten, können für Verbraucher jedoch viel Ärger mit sich bringen. Ein Problem ist oft, dass die Kunden überrumpelt werden. Wichtig sind die Widerrufsfristen.

Es beginnt mit einem Klingeln an der Wohnungstür - und bringt manchmal viel Ärger mit sich. Haustürgeschäfte werden insbesondere in der Energie- und Telekommunikationsbranche nach wie vor als Vertriebsmethode eingesetzt. Dabei kann es zum Beispiel um Glasfaseranschlüsse, Handy- oder Internetverträge aber auch Strom- oder Gastarife gehen. Auch Vereins-Mitgliedschaften, Abonnements oder Handwerksarbeiten werden zum Teil von Vertretern und Vertreterinnen beim Hausbesuch angeboten.

Was gilt als Haustürgeschäft?

Einem Haustürgeschäft liegt ein Vertrag zugrunde, der außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens zwischen einem Vertreter und einem Verbraucher abgeschlossen wird. Ein solcher Vertrag kann an vielen Orten zustande kommen - nicht nur an der Haustür:

  • in einer Privatwohnung
  • auf der Straße
  • in einem Einkaufscenter
  • bei einer Weinprobe
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in der Fußgängerzone
  • am Arbeitsplatz

Oft mangelhafte Leistung zu überhöhtem Preis

Laut einer Forsa-Umfrage des Verbraucherzentralen Bundesverbands werden Haustürgeschäfte von der deutlichen Mehrheit der Verbraucher (98 Prozent) nicht als geeignete Form des Vertragsabschlusses angesehen.

Immer wieder werden bei Haustürgeschäften die Dienstleistungen zu einem überzogenen Preis angeboten oder Leistungen gar nicht oder nur zum Teil erfüllt, das komplette Honorar dafür jedoch eingestrichen. Die Polizei warnt auch vor Betrügereien oder Trickdiebstählen in diesem Bereich.

Vermehrt Haustürgeschäfte in Corona-Zeiten

Gerade während der Corona-Krise verbringen Pandemie-bedingt viele Menschen mehr Zeit zu Hause. Vertreter wollen das ausnutzen, indem sie an der Haustür Verträge bewerben. Die Verbraucherzentrale Hessen rät zur Vorsicht und fordert, ungewollte Vertragsabschlüsse, insbesondere an der Haustür, nachhaltig zu unterbinden.

Wie schützen sich Verbraucher vor Haustürgeschäften?

Verbraucher können sich mit einigen Tipps vor unseriösen Angeboten an der Haustür schützen:

  • Unbedingt genauere Informationsmaterialien aushändigen lassen. Seriöse Anbieter werden sich darauf einlassen und den Kunden vor allem ausreichend Zeit geben, das Haustürgeschäft zu überdenken.
  • Zeit nehmen, um das Unternehmen im Internet zu suchen. Dort kann man prüfen, ob es im Zusammenhang mit dieser Firma Warnungen vor Betrugsfällen oder negative Erfahrungsberichte gibt.
  • Hat das Unternehmen auf der Internetseite ein seriöses Impressum?
  • Angebote verschiedener Anbieter vergleichen.
  • Steht verdächtiger Besuch vor der Tür, kann man die Person immer bitten, sich als Mitarbeiter der vorgeblichen Firma auszuweisen. Bei Zweifeln kann man auch selbst bei dem Unternehmen oder der Behörde anrufen und nachfragen, ob derzeit Hausbesuche stattfinden.
  • Es empfiehlt sich außerdem, eine zweite Person wie Familienmitglieder oder Nachbarn bei dem Geschäft als Zeugen dabei zu haben.
  • Keine Fremden in die Wohnung lassen, schon gar nicht, wenn diese unangekündigt vor der Tür stehen.

Widerruf bei Haustürgeschäften: 14-tägige Frist einhalten

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz klärt im Internet über die Risiken bei Haustürgeschäften auf. Weil man zu Hause oder auf der Straße in der Regel nicht mit einem Kauf- oder Vertragsangebot rechnet, kann es leichter passieren, dass man überrumpelt wird.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden deshalb besonders durch ein 14-tägiges Widerrufsrecht geschützt. Erhaltene Waren können an den Absender zurückgesandt werden - die Zahlung sollte erstattet werden. Das ist nur möglich, wenn die Fristen eingehalten werden.

Übrigens: Ein Widerruf kann unbegründet eingereicht werden. Es muss somit keine Erklärung abgegeben werden, warum das Haustürgeschäft rückgängig gemacht werden soll.

In jedem Fall muss der Verkäufer den Verbraucher über sein Recht zum Widerruf des Vertrags in Kenntnis setzen. Erst wenn der Kunde eine Widerrufsbelehrung bekommen hat, fängt die Frist für den Widerruf an zu laufen. Wenn Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, können sie es noch ein Jahr und 14 Tage lang in Anspruch nehmen.

Wer die 14-tägige Widerrufsfrist verpasst hat, kann trotzdem noch das Vertragsverhältnis beenden. Matthias Hufländer von der Verbraucherzentrale Bremen rät: "Man kann den Vertrag noch anfechten wegen Täuschung oder der Erregung eines Irrtums."

 

Weitere Informationen
Eine Mütze der Bundespolizei liegt auf einem Tisch. © NDR Foto: Angelika Henkel

Falsche Polizisten: Trickbetrüger am Telefon erkennen

Als Polizisten getarnte Trickbetrüger erbeuten im Norden Millionen. Die Opfer sind oft ältere Menschen. Wie können sie sich vor den "falschen Polizisten" schützen? mehr

Dieses Thema im Programm:

Markt | 22.05.2023 | 20:15 Uhr

Schlagwörter zu diesem Artikel

Recht

Mehr Verbrauchertipps

Eine Auswahl von unterschiedlichen Ladekabeln für Mobiltelefone © Picture Alliance /dpa/dpa-Zentralbild | Jens Büttner Foto: Jens Büttner

USB-C wird einheitlicher Standard für Ladekabel

Ab Ende 2024 soll es nur noch ein Ladekabel für technische Geräte wie Smartphones geben. Laptops folgen ab 2026. mehr