Stand: 23.09.2020 09:12 Uhr

Ärger mit Ferienhaus-Anbieter - Wie ist die Rechtslage?

von Christian Lang
Reetgedecktes Ferienhaus in den Dünen in Dänemark © Fotolia.com Foto: fmu64
Bei Grenzschließungen haben Kunden haben keinen feststehenden Anspruch auf Rückerstattung.

Wegen der Corona-Krise haben viele Verbraucher Reisen stornieren müssen. Während für die Buchung von Pauschalreisen das Pauschalreiserecht gilt, das unter anderem kostenlose Stornierungen im Falle einer Reisewarnung ermöglicht, sieht das bei der Buchung von Ferienhäusern anders aus. Buchungen über einen Ferienhausvermittler werden als touristische Einzelleistung angesehen, für die das von der EU beschlossene Recht auf kostenlose Stornierung von Flugreisen oder Pauschalreisen in der Corona-Krise nicht gilt. Das heißt, Kunden haben keinen feststehenden Anspruch auf Rückerstattung, wenn die Grenzen des Landes geschlossen werden, in denen das gemietete Ferienhaus steht.

Ferienhaus-Anbieter handelten in Corona-Krise unterschiedlich

Als Kunden wegen der Corona-Einreisebeschränkungen im Frühjahr nicht in andere Länder einreisen durften, handelten die Anbieter von Ferienhäusern nach Recherchen des NDR Verbrauchermagazins Markt ganz unterschiedlich.

Einige Anbieter ermöglichten kostenlose Stornierungen, andere erstatteten die eingezahlten Gelder ihrer Kunden. Oftmals wurden zusätzlich kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten für einen späteren Aufenthalt in den Ferienhäusern angeboten. Der dänische Anbieter Novasol bot unter anderem eine Umbuchung an, über die der Kunde innerhalb von 14 Tagen entscheiden sollte.

Auch in Deutschland, wo das touristische Übernachtungsverbot Ferienhaus-Aufenthalte zeitweise unmöglich machte, reagierten Ferienhaus-Anbieter nicht einheitlich. Der Deutsche Ferienhausverband riet seinen Mitgliedern, dass "Gäste kostenfrei stornieren können, wenn durch behördliche oder gesetzliche Auflagen im Buchungszeitraum Gebiete gesperrt oder die touristische Vermietung untersagt ist und eine Verschiebung auf einen späteren Buchungszeitraum nicht möglich ist".

Ob und inwieweit die unterschiedlichen Reaktionen der Anbieter in dieser neuartigen Rechtslage einer weltweiten Pandemie ausreichend waren und sind, werden zukünftige Gerichtsentscheidungen erst noch zeigen müssen.

Blick in die AGB lohnt sich

Kunden sollten bei Buchungen von Ferienhäusern unbedingt einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werfen und prüfen, was im Fall einer erneuten Reisebeschränkung geschieht:

  • Welche Regelungen gelten, wenn die Reise nicht angetreten werden kann?
  • Gibt es eine Rückzahlung der Buchungssumme?
  • Bestehen Möglichkeiten zur Umbuchung?
  • Wie sind die regulären Möglichkeiten zur Stornierung?
  • Und welche Fristen müssen beachtet werden?
Schließlich werden Reisewarnungen, Grenzschließungen oder die Klassifizierung einer Region als Risikogebiet mitunter sehr kurzfristig bekanntgegeben.

Auch wichtig: Kunden sollten bei Vertragsschluss die AGB ausdrucken und archivieren. Sollten die AGB nur per Link auf der Seite des Anbieters einsehbar sein, kann es unter Umständen schwierig werden, nachträgliche Änderungen der AGB zu bemerken.

Novasol hat Geschäftsbedingungen geändert

Der dänische Ferienhausvermittler Novasol hat nach dem Beginn der Pandemie Mitte März seine AGB geändert. Explizit wird nun eine Pandemie als "höhere Gewalt" definiert. Und während es in den alten AGB hieß, im Fall des Eintritts von höherer Gewalt sei Novasol befugt, Gelder der Kunden einzubehalten, die im Rahmen der Buchung "bereits entstanden" sind, heißt es in der geänderten Version für Reisen ab dem 14.03.2020, Novasol sei "berechtigt, alle Beträge zu behalten, die an Novasol durch den Mieter bezahlt worden sind".

Das europäische Verbraucherzentrum in Kehl betont, dass die AGB Gültigkeit haben, die bei Vertragsschluss veröffentlicht waren.

Verbraucherzentralen und Schiedsstellen helfen

Im deutschen Recht gilt: Konnte keine Leistung angeboten werden, musste auch keine Gegenleistung erfolgen. Im Fall eines Beherbergungsverbotes müssten die Kunden also ihre Miete für das Ferienhaus zurückerstattet bekommen. Kann der Ferienhausvermieter das Mietobjekt für Gäste zur Verfügung stellen, müsste der Kunde zahlen, da er das Anreiserisiko trägt.

Ob durch die neuartige Pandemie ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eintritt und somit alle Vertragsparteien frei von Ansprüchen der anderen Partei sind, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt.

Bei Problemen wegen einer Ferienhaus-Anmietung im Zuge der Corona-Pandemie können sich Betroffene an die Verbraucherzentralen und Schiedsstellen der Ferienhausverbände wenden. 

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Dieses Thema im Programm:

Markt | 21.09.2020 | 20:15 Uhr

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