Sendedatum: 28.03.2018 23:20 Uhr

Glossar zur Medienpolitik

Duales Rundfunksystem

Das duale Rundfunksystem in Deutschland besteht aus zwei unterschiedlich organisierten und finanzierten Teilen, nämlich dem öffentlich-rechtlichen und dem privat-kommerziellen Rundfunk. Nach 1949 wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur öffentlich-rechtliche Rundfunksender zugelassen. Die Alliierten wollten zur Demokratisierung (West-)Deutschlands nach dem Nationalsozialismus eine Rundfunk-Struktur aufbauen, die von Regierung und Wirtschaft unabhängig sein sollte. Als Vorbild diente die British Broadcasting Corporation (BBC). Erst 1981 erklärte das Bundesverfassungsgericht private, kommerzielle Rundfunkanbieter- und -programme grundsätzlich für zulässig. Damit wurde der Grundstein für das Duale Rundfunksystem gelegt.

Ab Januar 1984 gingen mit den Vorläufern von Sat.1 und RTL die ersten privaten Fernsehprogramme in Deutschland auf Sendung. Im Dualen System gewährleisten öffentlich-rechtliche Programme eine umfassende Grundversorgung (siehe dort), während private Anbieter nur bestimmte Standards einhalten müssen. Ansonsten dürfen sie laut Bundesverfassungsgericht ausdrücklich "unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme" anbieten. Allerdings ist die Existenz der kommerziellen Wettbewerber laut den Verfassungsrichtern notwendig an eine funktionierende Grundversorgung durch ARD und ZDF gebunden (Akzessorität).

Grundversorgung

Oft benutzt, doch sehr häufig missverstanden: Die "Grundversorgung", die die öffentlich-rechtlichen Sender zu leisten haben, wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht festgeschrieben. Sie umfasst demnach "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung".

Die Grundversorgung ist demnach keine "Mindestversorgung", die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Beispiel auf Information und Kultur beschränkt (Rundfunkfreiheit). Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk "die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen" und "in allen wesentlichen Lebensbereichen" Angebote zu "Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung" zur Verfügung stellen. Über die konkrete Ausgestaltung wird natürlich dennoch immer wieder kontrovers diskutiert. So stehen zum Beispiel die häufig sehr teuren Sportrechte und -übertragungen immer wieder im Fokus der Kritik.

KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten)

Die "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten" (KEF) besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den Ministerpräsidenten der Bundesländer berufen werden. Die KEF überprüft die Finanzbedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und soll den tatsächlichen Finanzbedarf feststellen. Die KEF erstattet den Ländern regelmäßig Bericht darüber, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Rundfunkbeitrag geändert werden muss.

Kommunkationsfreiheiten (Art. 5 GG)

Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sichert das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit, das den gesamten Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung schützen soll. Dazu gehören Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Medienfreiheit. Zu letzterer gehören Presse- und Rundfunkfreiheit. Sie sollen Informationsfreiheit, freie Meinungsbildung, -äußerung und -vielfalt gewährleisten und damit zur demokratische Willensbildung sowie Transparenz und Kontrolle der Politik durch die Öffentlichkeit beitragen.

Der seit Gründung der Bundesrepublik 1949 unveränderte Artikel 5, Absatz 1 lautet:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Landesmedienanstalten

Die Landesmedienanstalten fungieren als Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Da die Bundesländer laut Grundgesetz für den Rundfunk zuständig sind, hat jedes Bundesland eine Landesmedienanstalt, wobei einige Länder per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart haben. Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehören neben der Überwachung unter anderem die Vergabe von Sendelizenzen. Auch für die Einhaltung der Vorschriften des Jugendmedienschutzes sind sie zuständig. Obwohl sie für die privaten Anbieter zuständig sind, werden sie überwiegend aus dem Rundfunkbeitrag finanziert.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein im Wesentlichen auf Forderungen der Verlagswirtschaft beruhendes Gesetz zum Schutz von geistigem Eigentum. Es soll die Produkte und Leistungen der Verleger "vor systematischen Zugriffen" durch Suchmaschinen und andere Anbieter im Internet schützen, die diese Inhalte "für die eigene Wertschöpfung" aufbereiten.

Das Leistungsschutzrecht trat durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes am 1. August 2013 in Kraft. In der Praxis müssten Suchmaschinenbetreiber den Verlagen eine Vergütung zahlen, um Textauszüge anzeigen zu dürfen. Davon wäre vor allem "Google News" betroffen, das über einen Marktanteil von über 90 Prozent verfügt. Kurz vor Inkrafttreten erklärte sich die "Verwertungsgesellschaft Media", zu der 330 Fernseh-, Hörfunk- und Internetangebote gehören, darunter praktisch alle großen deutschen Verlage, aber bereit, freiwillig weiter bei "Google News" gelistet zu sein. Kritiker bemängeln seitdem immer wieder, dass das Leistungsschutzrecht somit lediglich eine Wettbewerbsverzerrung und die Stärkung des Monopols von Google auf dem Suchmaschinenmarkt bewirke.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland besteht aus ARD, ZDF, dem Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Zuständig für den Rundfunk insgesamt sind nach dem Grundgesetz die Bundesländer. Die Gründe für eine staatsunabhängige, aber nicht privatwirtschaftliche Organisation sind vor allem in den unmittelbaren Erfahrungen von Zweitem Weltkrieg und Nationalsozialismus zu suchen.

So sollte vermieden werden, dass Hörfunk und Fernsehen erneut von der Regierung zentral gesteuert werden oder von einzelnen Wirtschaftsunternehmen abhängig sind. Vorbild bei der Gründung war die British Broadcasting Corporation (BBC). Wichtiges Merkmal der Öffentlich-Rechtlichen ist, dass sie zwar einen Programmauftrag haben, sich aber selbst verwalten und nicht von einer staatlichen Behörde kontrolliert werden. Sie finanzieren sich überwiegend aus dem Rundfunkbeitrag und müssen dafür die Grundversorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehprogrammen gewährleisten.

Privatsender

Seit der zweiten Hälfte der 1980er Jahre existieren neben den öffentlichen-rechtlichen Sendern (siehe dort) auch private Rundfunkanbieter in Deutschland. Zusammen bilden sie die zweite Säule des dualen Rundfunksystems (siehe dort) in der Bundesrepublik. Dabei handelt es sich weitgehend um kommerzielle, werbefinanzierte Hörfunk- und Fernsehangebote. Die privaten Veranstalter werden von den Landesmedienanstalten (siehe dort) kontrolliert.

An ihr Programm werden verfassungs- und rundfunkrechtlich geringere Anforderungen gestellt als an die Öffentlich-Rechtlichen. So haben sie keinen Programmauftrag, dürfen Gewinne an Investoren auszahlen und sich auch über Teleshopping oder kostenpflichtige Zuschaueranrufe für Gewinnspiele finanzieren. Auch Bezahlsender (Pay-TV) sind gestattet. Allerdings darf die Werbung nicht mehr als 20 Prozent der täglichen Sendezeit ausmachen - und muss deutlich erkennbar sein. Schleichwerbung ist auch im privaten Rundfunk unzulässig.

Programmauftrag

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist per Gesetz mit einem Auftrag ausgestattet, der im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (siehe unter: Rundfunkstaatsvertrag) festgeschrieben ist. Demnach ist es "Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen."

Sie sollen "in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen geben" und "die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern". Diese "Grundversorgung" (siehe dort) schließt ausdrücklich "Angebote der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung" mit ein. Auch Beiträge "insbesondere zur Kultur" sind vorgeschrieben.

Bei der Erfüllung des Auftrages müssen die Öffentlich-Rechtlichen "die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote" berücksichtigen. Für den privat-kommerziellen Rundfunk gibt es keinen derartigen Auftrag, sondern nur bestimmte Vorschriften im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt oder der Medienaufsicht.

Rundfunk

Laut Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV; siehe dort) handelt es sich beim Rundfunk um einen "linearen Informations- und Kommunikationsdienst", der für die "Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen" sorgt und sich "an die Allgemeinheit" richtet. Die Ausstrahlung verschlüsselter und/oder nur gegen Entgelt zu empfangener Programme ist davon eingeschlossen.

Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Die Höhe ist seit dem 20.07.2021 auf 18,36€ im Monat festgelegt. Veränderungen des Rundfunkbeitrags setzen eine entsprechende Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidenten der Bundesländer sowie der Landesparlamente.

Auf diese Weise soll eine direkte staatliche Finanzierung verhindert werden, um eine Abhängigkeit von der Regierung oder einzelnen politischen Entscheidungsträgern zu vermeiden. Gleichzeitig soll auch die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von Werbekunden sichergestellt werden. Die Erträge aus den Rundfunkgebühren beliefen sich 2016 auf insgesamt knapp acht Milliarden Euro.

Ein besonderer Streitpunkt ist, dass seit dem 01.01.2013 alle Haushalte in Deutschland den Rundfunkbeitrag leisten müssen - von bestimmten sozialen Härtefallregelungen abgesehen, auch wenn im Haushalt gar keine Empfangsgeräte vorhanden sind. Auch wird der Beitrag von vielen Kritikern als zu hoch, unsachgemäß oder unzeitgemäß betrachtet. Vielfach wird die Forderung erhoben, nur für das zu zahlen, was man auch nutze.

Rundfunkgremien

Die Aufsichtgremien der öffentlich-rechtlichen Sender sollen die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags überwachen. Sie sollen prüfen, ob die programmliche Qualität den Anforderungen entspricht. Die Rundfunkräte (bei der ARD: Rundfunkrat; beim ZDF: Fernsehrat; beim Deutschlandradio: Hörfunkrat) wählen den Intendanten und andere Führungspersonen der Anstalten. Im Hinblick auf die Programmgestatlung üben sie eine kontrollierende und beratende Funktion aus. Die Verwaltungsräte prüfen hingegen die Finanzen.

Die Gremien sollen die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln - und auch darauf achten, dass das Programm für möglichst viele Gruppen zugänglich ist (Barrierefreiheit). In der Praxis bestehen die Rundfunkräte überwiegend zumeist aus Vertretern der Landesparlamente, den beiden großen christlichen Kirchen, der jüdischen und muslimischen Gemeinden, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und weiterer Interessengruppen. Kritisiert wird häufig eine Dominanz politischer Parteien, die dem Prinzip der Staatsferne und politischen Unabhängigkeit des Rundfunks tendenziell zuwider läuft.

Rundfunkstaatsvertrag

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) ist die zentrale Rechtsgrundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland. Er enthält die Grundsatzregelungen für öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich-kommerziellen Rundfunk. Dabei handelt es sich um einen Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, da Rundfunk in Deutschland Ländersache ist. Um zahlreiche Aspekte des Rundfunks dennoch bundesweit einheitlich zu regeln, beschließen die Länder gemeinsame Regelungen.

Der Staatsvertrag garantiert die finanzielle Grundlage, den Bestand und die Entwicklung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks, inklusive "allen neuen technischen Möglichkeiten" und "neuer Formen von Rundfunk". Den privaten Anbietern werden "Ausbau und Fortentwicklung […] vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht" garantiert. Notwendige Änderungen, die sich im Laufe der Zeit ergeben, führen dann zum jeweils nächsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RäStV). Gesetzeskraft erlangen diese aber erst, wenn alle Landesparlamente zustimmen.

Zusätzlich zum Rundfunkstaatsvertrag gibt es die Staatsverträge über die einzelnen Angebote und deren Finanzierung, unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Auch die einzelnen Anstalten der ARD haben jeweils eigene Staatsverträge mit den jeweilig zuständigen Bundesländern.

Telemedien

Telemedien sind laut Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", die nicht "Rundfunk" (siehe dort) sind - oder Angebote auf anderer rechtlicher Grundlage darstellen, also zum Beispiel "Telekommunikationsdienste nach §3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes" oder "Telekommunikationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes". Praktisch gehören nahezu alle medialen Angebote im Internet zu den Telemedien.

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ZAPP | 28.03.2018 | 23:20 Uhr

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