Nach dem Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durch das Karlsruher Verfassungsgericht am 17. August 1956 besetzen Kriminalbeamte und uniformierte Polizeieinheiten das Haus des Bundesvorstandes der KPD in Düsseldorf. © picture-alliance/ dpa Foto: Bernhard Frye

17. August 1956: Das Bundesverfassungsgericht verbietet die KPD

Sendung: ZeitZeichen | 17.08.2016 | 20:15 Uhr | von Arp, Anja / Arp, Doris
15 Min | Verfügbar bis 31.12.2099

In der Bundesrepublik der 50er- und 60er-Jahre geht das Gespenst einer kommunistischen Bedrohung aus dem In- und Ausland um. Oberster Gespensterjäger ist Bundeskanzler Konrad Adenauer. Seine Regierung bezieht mit Westbindung und Remilitarisierung deutliche Position im Kalten Krieg an der deutsch-deutschen Grenze.

Der 1. Akt war 1950 der "Erlass gegen Verfassungsfeinde", faktisch ein Berufsverbot für Kommunisten. Es ist der Auftakt zu vielen weiteren juristischen Maßnahmen, die 1956 im Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands durch das Bundesverfassungsgericht gipfeln.

Bis 1968 folgte eine regelrechte Hexenjagd mit über 125.000 staatsanwaltlichen Ermittlungen und tausenden Verurteilungen. Verfolgt wurden nicht nur Kommunisten, sondern auch Sympathisanten und Gegner einer Remilitarisierung.

Die KPD war nach dem Verbot faktisch tot - die Bundesrepublik lebt seither mit einem Riss in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit.

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