Mängel im Urlaub: So gibt es Geld zurück
Wer Mängel in einem Ferienhaus, einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer feststellt, muss schnell reagieren. Sonst verfallen viele Ansprüche. Wichtig: Die Mängel dokumentieren, am besten von einem Zeugen bestätigen lassen und dem Vermieter beziehungsweise dem Reiseveranstalter schriftlich melden und Abhilfe fordern. Werden die angezeigten Mängel nicht beseitigt, kann der Urlauber den Preis kürzen.
Ferienhaus: Der Anbieter haftet, nicht der Vermittler
Buchen Urlauber ein Ferienhaus bei einem Reiseveranstalter, wird es rechtlich kompliziert. Denn einige Veranstalter bieten die Häuser selbst an, andere vermitteln sie nur. Wenn es Ärger gibt, haftet aber nur der Anbieter, nicht der Vermittler. Tipp: Klären Sie, wer der Anbieter Ihres Ferienhauses ist. Nur bei ihm können Sie während des Aufenthalts Reisemängel anmelden. Verschleiert ein Reiseveranstalter die Identität des Vermieters, können Sie den Veranstalter für Reisemängel in die Pflicht nehmen.
Hotel: Mängel am Urlaubsort anzeigen
In den Katalogen vieler Reiseveranstalter werden die Unterkünfte in der Regel sehr positiv dargestellt. Die Wirklichkeit sieht oftmals ganz anders aus: Am Büfett gibt es nur labberige Nudeln, der Pool ist verdreckt und auf dem Gelände tönt jeden Tag der Presslufthammer. Ein solches Horrorszenario müssen Urlauber nicht dulden, sagen Experten. Wichtig:
- Mängel protokollieren: Meist gibt es vor Ort vorgefertigte Mängelprotokolle. Die sollte man ausfüllen und von der Reiseleitung unterschreiben lassen. Dabei müssen die Mängel so konkret wie möglich beschrieben werden, also zum Beispiel statt "Schimmel" besser "zwei mal zwei Meter großer Schimmelfleck rechts neben der Terrassentür".
- Beweise sammeln: Dokumentieren Sie Mängel mit eigenen Fotos oder Videos. Im Zweifel reichen die Aufnahmen einer Handy-Kamera, selbst wenn sie technisch nicht perfekt sind. Notieren Sie die Namen von Zeugen, die den Mangel bestätigen können.
- Frist beachten: Ganz wichtig: Nach der Rückkehr haben Reisende nur einen Monat Zeit, ihre Ansprüche beim Reiseveranstalter anzumelden.
Bei Pauschalreisen von großen Veranstaltern sehen Experten gute Chancen, dass Geschädigte einen finanziellen Ausgleich bekommen: "Häufig einigt man sich auf einen Vergleich, weil die Reiseveranstalter eine möglicherweise langwierige und kostspielige Gerichtsverhandlung scheuen."
Reisemängel: So hoch ist die Minderung
Kiesel statt Sand am Strand, fehlender Meerblick: Weicht die Reise von der Beschreibung im Prospekt ab, kann der Urlauber den Preis mindern - egal ob der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat. Wie hoch die Minderung ausfällt, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Eine Orientierung bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle (zum Herunterladen auf den Internet-Seiten der Stiftung Warentest).
Darüber hinaus können Reisende Ansprüche auf Schadenersatz und sogar Entschädigung für "entgangene Urlaubsfreude" geltend machen:
- Schadenersatz erhält man, wenn der Veranstalter schuldhaft einen Schaden herbeigeführt hat, zum Beispiel bei einem Unfall durch eine nicht gesicherte Baustelle auf dem Hotel-Gelände.
- Entschädigung für "entgangene Urlaubsfreude" wird fällig, wenn zum Beispiel das Hotel überbucht ist und dadurch die Reise ausfällt, der Reisende vier Mal während des Urlaubs das Hotel wechseln oder auf dem Boden schlafen muss.
Flugverspätung: Ab drei Stunden Entschädigung fällig
Landet ein Flugzeug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Urlaubsort, haben Reisende einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von der Fluggesellschaft. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke ab:
- bis 1.500 Kilometer: 250 Euro
- ab 1.501 Kilometer: 400 Euro
- ab 3.501 Kilometer: 600 Euro (nicht für Flüge innerhalb der EU)
Nur wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, muss die Fluggesellschaft nicht zahlen. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg reden sich viele Gesellschaften mit "technischen Problemen" heraus und verweigern die Zahlung. Doch die Tücken der Technik gelten in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand. Fluggäste sollten also hartnäckig bleiben.
Mietwagen: Die Masche mit der Kaution
Scherereien gibt es auch immer wieder mit Autoverleihern am Urlaubsort. Eine Masche: Der Verleiher behauptet, der Urlauber habe einen Schaden am Mietwagen verursacht - und behält einfach die Kaution, meist mehrere Hundert Euro. Tipp: Bei größeren, international tätigen Mietwagen-Ketten, die auch in Deutschland mit einer Niederlassung vertreten sind, gibt es nach Ansicht des Rechtsanwalts deutlich weniger Probleme.
Versicherung: Vorsicht bei Vorerkrankungen
Viele Urlauber schließen eine Reiserücktritt- und eine Auslandskrankenversicherung ab. Die Unternehmen können aber die Zahlung verweigern, wenn eine Vorerkrankung besteht, zum Beispiel Herzrhythmusstörungen.
Tipp: Um den Versicherungsschutz nicht zu riskieren, sollten sich Urlauber mit Vorerkrankungen vom Arzt vorab bestätigen lassen, dass sie reisefähig sind. Das kann die Chancen bei einem Rechtsstreit mit der Versicherung erhöhen.
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