Das hängt davon ab, was in dem aktuellen Vertrag mit dem Energieversorger steht. Wer einen Vertrag mit einer Preisbindung hat, hat in der Regel auch eine fixe Laufzeit. Da sind Kündigungsfristen einzuhalten. Grundsätzlich ist ein Wechsel recht einfach: den alten Vertrag fristgerecht kündigen und dem Grundversorger mitteilen, dass kein neuer Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen wurde. Dann muss der Kunde automatisch in der Grundversorgung landen.
In der Vergangenheit haben Versorger häufiger höhere Preise für Neukunden in der Grundversorgung genommen. Seit Anfang November ist das nicht mehr erlaubt. Ein neuer Passus im Energiewirtschaftsgesetz verbietet das. Neukunden haben also in der Grundversorgung einen Anspruch auf denselben Tarif wie Bestandskunden.
Offenbar versuchen einige Versorger, die die Grundversorgung anbieten, den Kunden wichtige Informationen vorzuenthalten und entsprechende Tarife auf ihren Websites mehr oder weniger zu verstecken. Aussagen, es sei kein Kontingent für neue Kunden da, sollte man nicht hinnehmen. Auch die Äußerung, dass ein Neukunde zunächst drei Monate lang in der sogenannten Ersatzversorgung bleiben müsse, ist nicht korrekt.
Bei der Ersatzversorgung haben die Versorger viel Spielraum bei der Preisgestaltung. Teilweise sind die Ersatzversorgungstarife doppelt so teuer wie die der Grundversorgung. Die Ersatzversorgung ist quasi das Auffangbecken für die Kunden, die überraschend bei einem Grundversorger landen - zum Beispiel, weil ihr Anbieter Pleite gegangen ist und sie nicht mehr beliefern kann oder will. Nur dann muss man die teure Ersatzversorgung für drei Monate akzeptieren - oder schauen, ob man einen Anbieter findet, der günstiger ist.
Die Verbraucherzentralen beobachten gerade, dass viele Kunden, die in die Grundversorgung wollen, in der Ersatzversorgung des Anbieters landen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Gegen diese Einstufung kann man in den meisten Fällen angehen. Die Verbraucherzentralen haben dafür ein Musterschreiben vorbereitet, mit dem man widersprechen kann.
Wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden, dann hat man einen Anspruch auf die Grundversorgung. Das gilt für beide Seiten - also sowohl dann, wenn man den Gasvertrag fristgerecht kündigt als auch dann, wenn der Anbieter fristgerecht kündigt.