Greifswald: OVG weist Klage gegen Corona-Einreiseverbot ab
Der Inhaber eines Zweitwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern hatte gegen das temporär geltende Einreiseverbot und die damit verbundene Ausreisepflicht im Corona-Lockdown geklagt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes hat die Klage abgewiesen.
Der Senat traf seine Entscheidung am Dienstagabend nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung. Der Antragsteller, der in Leipzig seinen Erst- und in Groß Schwansee (Kreis Nordwestmecklenburg) einen Zweitwohnsitz hat, war mit seiner Familie im Frühjahr 2020 von der Ausreisepflicht betroffen, obwohl er vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung "legal" ins Land gereist war. Er bezeichnete die längst außer Kraft gesetzten Regelungen am Dienstag als rechtswidrig und unverhältnismäßig. Damals waren auch zahlreiche Touristen von dem Einreiseverbot betroffen, da die Landes-Coronaverordnung touristische Reisen zeitweise untersagte.
Antrag nicht zugelassen
Das Oberverwaltungsgericht machte am Mittwoch klar, dass es nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots und Ausreisegebots entschieden habe, die in Paragraf 4 der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung beziehungsweise Paragraf 5 der Corona- Landesverordnung geregelt waren. Der Antrag sei abgelehnt worden, weil er im Fall des Antragstellers unzulässig gewesen sei. Die Verordnungsbestimmungen seien bereits außer Kraft getreten und hätten sich damit objektiv erledigt, so das Gericht. Zudem sei von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen.
OVG: Grundrechte nicht schwerwiegend verletzt
Die Normenkontrollklage richtete sich gegen die Schweriner Landesregierung. Deren rechtlicher Vertreter Wolfgang Ewer verwies bei der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Maßnahmen wichtig gewesen seien, um die Corona-Pandemie zu beherrschen und den Schutz für die Menschen zu fördern. Es sei zudem kein schwerwiegender Grundrechtseingriff gewesen, so Ewer. Dieser Auffassung folgte das OVG. Die Grundrechte des Antragstellers seien nicht schwerwiegend verletzt worden, deswegen sei keine rechtliche Überprüfung der angegriffenen Normen erforderlich geworden, so das Gericht.
Richter erinnert an Situation im April 2020
Richter Klaus Sperlich hatte bereits vor der Entscheidung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an die Situation im April 2020 erinnert. "Damals war die Pandemie am Anfang", sagte er. Wegen der begrenzten Erkenntnisse über die Krankheit und der ungewissen Entwicklung habe die Ein- beziehungsweise Ausreiseregelung einem legitimen Ziel gedient. Zudem sei sie grundsätzlich geeignet gewesen, im Rahmen des Infektionsschutzes die Kontakte zu vermeiden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, wie Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend mitteilten.