Mehrere Stühle und Tische eines Restaurants sind wegen des Corona-Lockdowns zusammengeklappt. © NDR Foto: Christoph Klipp

Das waren die Regeln der "Bundes-Notbremse"

Stand: 01.07.2021 00:01 Uhr

Die "Bundes-Notbremse", ein Bündel bundesweit geltender Corona-Maßnahmen, trat am 23. April 2021 in Kraft. Das im Zuge der Pandemie beschlossene neue Infektionsschutzgesetz galt bis zum 30. Juni 2021.

Die darin enthaltende Notbremse griff, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander über dem Wert von 100 je 100.000 Einwohner lag. Konkret bedeutete das: Der Bund legte per Gesetz Corona-Maßnahmen fest - und Kommunen mussten diese ohne Wenn und Aber umsetzen. Strengere Regeln in den Bundesländern waren jedoch auch möglich.

Zu den Einschränkungen, die ab einer Inzidenz von 100 in betroffenen Regionen in Kraft traten, zählten folgende Punkte:

  • Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur mit einer weiteren Person treffen. Das geänderte Bundesrecht sieht aber vor, dass Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt werden.

  • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 Uhr bis 5 Uhr soll in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die "begründete Ausnahmen" geltend machen können - etwa zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Joggen und Spaziergänge alleine sind bis Mitternacht erlaubt.

  • Einzelhandel: Geschäfte müssen schließen - außer Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Im Einzelhandel ist unabhängig von der Inzidenz das Abholen bestellter Waren ("Click & Collect") sowie bei einer Inzidenz bis 150 das Einkaufen mit Test und Terminbuchung ("Click & Meet") weiterhin möglich. Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen.

  • Schulen: Präsenzunterricht ist nur dann erlaubt, wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden können. Ab einer Inzidenz von 100 ist nur noch Wechselunterricht gestattet - allerdings nur bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165. Sollte der Wert darüber klettern, müssen Schulen schließen und auf Distanzunterricht wechseln.

  • Arbeit: Im Infektionsschutzgesetz ist die Pflicht zum Homeoffice verankert. Arbeitgeber müssen dies anbieten, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Ist kein Homeoffice möglich, müssen Arbeitgeber Tests anbieten.

  • Sport: Für Kinder im Alter bis 14 Jahren ist Sport in Gruppen weiter möglich.

Dieses Thema im Programm:

NDR Info | Aktuell | 30.06.2021 | 11:00 Uhr

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