Energetische Sanierung: Welche Förderung gibt es?

Stand: 08.03.2024 14:35 Uhr

Ob neue Heizung oder Dämmung von Dachboden und Fassade: Der Staat bezuschusst die energetische Sanierung von Wohngebäuden mit viel Geld. Ein Überblick über die Förderungen.

Die energetische Sanierung von Wohngebäuden ist ein wichtiger Hebel, um Energie zu sparen und den Klimaschutz voranzutreiben. Um Hausbesitzerinnen und -besitzern den Umbau zu erleichtern, stellt der Bund hohe Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Die Regelungen wurden mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) - umgangssprachlich Heizungsgesetz genannt - nochmals umfassend verändert.

Förderung einer neuen Heizung über KfW

Wer eine neue Heizung einbaut, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, erhält hierfür hohe Zuschüsse. Die Anträge müssen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Derzeit können nur Hauseigentümer und -eigentümerinnen, die ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen, die Zuschüsse beantragen. Voraussichtlich ab Mai 2024 können auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge stellen. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Ab 2024 gilt eine Grundförderung von 30 Prozent für den Heizungstausch.
  • Zusätzlich gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, wenn der Heizungstausch bis 2028 erfolgt.
  • Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen weiteren Bonus von bis zu 30 Prozent für den Heizungstausch.
  • Die Boni sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent bei Gesamtkosten von maximal 30.000 Euro. Die Fördersumme ist damit auf 21.000 Euro gedeckelt. Bei Biomasseanlagen kann noch ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro hinzukommen.

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Zuschüsse für energetische Sanierung am Gebäude

Undichte Fenster und schlecht gedämmte Fassaden und Dächer fressen viel Energie. Vor allem bei älteren Häusern lässt sich hier besonders viel Energie einsparen. Förderanträge müssen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Für folgende Sanierungsmaßnahmen gibt es bei Wohngebäuden Zuschüsse:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 Prozent (z.B. Dämmung von Außenwänden, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz)
  • Einbau energieeffizienter Anlagentechnik mit 15 Prozent (z.B. Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärme-Rückgewinnung)
  • Heizungsoptimierung mit 15 Prozent (bei Anlagen auf Basis fossiler Brennstoffe, die nicht älter als 20 Jahre sind)
  • Fachplanung der Sanierungsmaßnahme durch einen Energieeffizienz-Experten mit 50 Prozent

Steuerermäßigungen für Hausbesitzer

Ein Handwerker baut ein neues Dachfenster ein. © picture alliance / CHROMORANGE Foto: Udo Herrmann
Für den Austausch der Fenster können Hausbesitzer Zuschüsse vom Staat erhalten.

Wer ein Eigenheim besitzt, kann anstelle der Zuschüsse auch eine Steuerermäßigung beantragen. Sie beläuft sich auf bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten über drei Jahre verteilt, maximal jedoch auf 40.000 Euro pro Wohnhaus. Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung sind es bis zu 50 Prozent der Kosten.

Einen Überblick über die Förderprogramme gibt das BAFA auf seiner Homepage, dort findet sich auch eine anschauliche Übersicht über die Fördersätze.

Antrag selbst stellen oder Experten einbinden

Wer eine energetische Sanierung plant, kann zwar selbst einen Antrag auf der Website des BAFA stellen, es empfiehlt sich aber, einen Energieeffizienz-Experten einzubinden. Er erstellt einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), der sowohl Sanierungsmöglichkeiten als auch Kosten auflistet. Die Erstellung des iSFP wird ebenfalls vom BAFA bezuschusst.

Bei vielen Sanierungsmaßnahmen, etwa wenn sie die Gebäudehülle betreffen, ist die Beteiligung eines Energieeffizienz-Experten ohnehin vorgeschrieben. Ähnlich wie bei Handwerkern muss man allerdings teilweise lange auf Termine warten.

Wichtig: Für den Antrag müssen zwar bereits Angebote von Handwerksbetrieben vorliegen, die Arbeiten sollten aber nicht beginnen, solange keine Bewilligung vorliegt. Ein erteilter Auftrag gilt als vorzeitiger Maßnahmebeginn und verhindert eine Förderung.

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Dieses Thema im Programm:

NDR 90,3 | NDR 90,3 Aktuell | 20.06.2023 | 06:00 Uhr

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