Wenn ein Betrieb in eine schwierige wirtschaftliche Lage gerät und seine Mitarbeiter nicht bezahlen kann, kann der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Einführung von Kurzarbeit beantragen. Dafür müssen bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Und diese Maßnahme darf auch nur vorübergehend verhängt werden. Der Umfang der Kurzarbeit ist flexibel: von weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart bis zu komplettem Ausfall.
"Kurzarbeit greift in die Pflichten von Arbeitgeber (Vergütung) und Arbeitnehmer (Arbeitsleistung) ein. Unternehmen können daher Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er muss der Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung zustimmen." So formuliert es die Gewerkschaft IG Metall auf ihrer Homepage. In Betrieben ohne Betriebsrat müsse der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit allen betroffenen Beschäftigten einzeln vereinbaren.
Der Arbeitgeber können für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. In der jetzigen Corona-Krise haben Bundestag und Bundesrat ein erweitertes Kurzarbeitergeld beschlossen, um Massenentlassungen zu verhindern. Es können nun mehr Firmen als bisher die Leistung der BA beantragen, denn es muss nicht mehr ein Drittel der Belegschaft eines Unternehmens von einem Arbeitsausfall betroffen sein, sondern nur jeder zehnte Beschäftigte. Die BA übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 (bzw. 77) Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 (bzw. 87) Prozent des entgangenen Nettolohns.
Zudem bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld in diesem Jahr größtenteils steuerfrei. Viele Firmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken.
Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate. In bestimmten Fällen kann die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert werden. Die im Zuge der Corona-Pandemie ausgeweiteten Regelungen zum Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung bis Ende 2021 verlängern, um möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern. Das entsprechende Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten.
Nein. Sorge alleine reiche nicht, sagt die Rechtsexpertin von der Arbeitnehmerkammer Bremen, Kaarina Hauer. Das könnte als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden, schlimmstenfalls kann der Arbeitgeber den Angestellten dann abmahnen oder ihm kündigen.
Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen ist es seit dem 19. Oktober wieder möglich, sich telefonisch vom Arzt krankschreiben zu lassen - zunächst für bis zu sieben Tage. Diese Regelung galt bereits zu Beginn der Pandemie von Anfang März bis Ende Mai 2020.
Wenn das Unternehmen wegen Corona dichtmacht, bekommen die Angestellten trotzdem weiter ihr Gehalt. Der Arbeitgeber kann sich die Personalkosten später vom Gesundheitsamt zurückholen. Allerdings bedeutet die Schließung nicht immer bezahlte Freizeit für die Arbeitnehmer. Wer arbeitsfähig ist, kann vom Arbeitgeber zum Homeoffice verpflichtet werden, wenn der Arbeitsvertrag dies zulässt.
Gleiches gilt übrigens auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung in häuslicher Quarantäne verbleiben muss.
Wenn Angestellte sich tatsächlich mit dem Coronavirus angesteckt haben und unter häusliche Quarantäne gestellt werden, dann greift die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn über sechs Wochen und dann erhält der Arbeitnehmer das Krankengeld.
Nein. Auch Selbstständige und Freiberufler erhalten im Fall einer Quarantäne eine Entschädigung. Deren Höhe bemisst sich an den letzten Jahreseinnahmen laut Steuerbescheid. Das ist im Bundesgesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten § 56 festgehalten. Das Geld erhalten Betroffene von der jeweils zuständigen Behörde, die je nach Bundesland verschieden angesiedelt ist.
Bei einer existenzgefährdenden Stilllegung des Betriebs können Selbstständige zudem einen Antrag auf Entschädigung der nicht gedeckten Betriebsausgaben stellen. Freiberufler und Solo-Selbstständige können Direkthilfen aus einem Notfallfonds beantragen. Die norddeutschen Bundesländer bieten entsprechende Hilfspakete an.
Ja. Wenn der Chef das möchte, muss der Angestellte fahren - außer es gibt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Viele Firmen wollen das Risiko aber ohnehin nicht eingehen und haben Dienstreisen abgesagt.
Die schlechte Nachricht: In so einem Fall haben Eltern kein Recht, einfach zu Hause zu bleiben. Vielmehr müssen sie sich um eine Betreuung kümmern - am besten im Dialog mit ihrem Arbeitgeber, rät Kaarina Hauer: "Versuchen Sie über eine Möglichkeit wie Urlaub, Überstunden oder unbezahlte Freistellung eine Regelung hinzubekommen. Versuchen Sie dann, eine andere Betreuungsmöglichkeit aufzunehmen."
Wenn auch das nicht geht, könne man im Einzelfall sagen, dass ein Leistungshinderungsgrund vorliegt, weil es nicht zumutbar ist, das Kind allein zu Hause zurückzulassen. Dann muss der Arbeitgeber unter Umständen doch bezahlte Fehltage gewähren - dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden. Meist ist der Arbeitgeber auch an einer Lösung interessiert.
Durch ein entsprechendes Gesetz greift der Staat berufstätigen Eltern, die wegen der Kinderbetreuung in der Corona-Krise nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall haben, finanziell unter die Arme.
Sie können eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu 20 Wochen bekommen. Jedes Elternteil bekommt Anspruch auf 10 Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf 20 Wochen. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung, bei Selbstständigen die zuständige Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Eine Entschädigung gibt es nicht für die Zeiten, in denen Kitas und Schulen ohnehin wegen der Schulferien geschlossen würden.