Neue Corona-Regeln in SH: Das gilt jetzt
Seite Montag (23.8.) gilt eine neue Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein. Damit setzt die Landesregierung den jüngsten Bund-Länder-Beschluss um.
Die aktualisierte Landesverordnung, die nun gilt, regelt unter anderem die Testpflicht für Innenbereiche - aber auch die Corona-Tests für Kita-Kinder. Die neue Corona-Verordnung gilt bis zum 19. September. Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt", erklärte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) dazu.
Kostenlose Corona-Tests für Kita-Kinder
Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas ist aus der Verordnung gestrichen worden. Alle Kinder werden dauerhaft in der Kita betreut. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten Selbsttest. Damit sollen Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen.
Ausnahmen von Corona-Testpflicht
Von der Testpflicht ab kommenden Montag sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ausgenommen. Eine weitere Ausnahme gibt es für Schülerinnen und Schüler, die "im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden", heißt es in der Verordnung.
Für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, besteht keine Testpflicht zur Inanspruchnahme von medizinisch oder pflegerisch notwendigen Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Augenoptiker- oder Hebammendienste).
3G-Regel für viele Bereiche
Grundsätzlich gilt: Seit Montag erhalten in einer Vielzahl von Innenbereichen nur Geimpfte und Genesene sowie Getestete Zutritt. Ein negativer Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Die Regelung gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen und Feste
- körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik und Körperpflege). Für nicht genesene und ungeimpfte Menschen, die medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Augenoptiker- oder Hebammendienste) beanspruchen, besteht keine Testpflicht.
- Freizeit- und Kultureinrichtungen (ausgenommen Bibliotheken)
- Einrichtungen der außerschulischen Bildung
- im Sport (z.B. Fitness-Studios, Schwimmbäder, Sporthallen)
- Gaststätten
- Reiseverkehre zu touristischen Zwecken
Corona: Test-Regeln für Hotels
In Beherbergungsbetrieben müssen ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen. Während des Aufenthalts muss spätestens alle 72 Stunden ein entsprechender Test vorgelegt werden.
Für die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Events und Festivals unter Auflagen möglich
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (Events, Festivals, Volksfeste etc.) sind unter Auflagen möglich (u.a. Hygienekonzept und Maskenpflicht) – es gilt innen wie außen die 3G-Regel. Innerhalb geschlossener Räume sind Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig. Sportveranstaltungen (innen und außen) mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. In Innenbereichen gilt hier ebenfalls die 3G-Regel.
Weiter Maskenpflicht in Schulen - neue Quarantäne-Regelung
Im Unterricht müssen die Schüler weitere drei Wochen eine Maske tragen. Danach will die Landesregierung die Lage erneut neu bewerten. Hintergrund ist, dass es an den Schulen auch eine neue Quarantäne-Regelung geben wird. So soll Quarantäne nicht mehr pauschal für ganze Lerngruppen gelten. Konkret bedeutet das, dass in der Regel nur noch unmittelbare Sitznachbarn oder enge Schulfreunde, die auch nachmittags Kontakt haben, in Quarantäne geschickt werden. Weiterhin gelten in der Schule Abstandsregeln, wo immer es möglich ist.
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