Corona: Masken jetzt auch in Schleswig-Holstein Pflicht
In den meisten Bundesländern gilt sie schon seit einigen Tagen - seit Mittwoch (29.4.) auch in Schleswig-Holstein: Die Pflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn Mund und Nase zu bedecken. Wer keinen Schutz trägt, muss draußen bleiben oder aussteigen. Sogenannte Alltagsmasken aus Stoff oder im Notfall auch ein Schal reichen dabei aus. Schleswig-Holstein ist das letzte Bundesland, in dem eine Maskenpflicht für Bus und Bahn gilt. Beim Einkaufen zog auch Berlin erst am Mittwoch nach.
Unternehmen müssen Maskenpflicht prüfen
Dafür verantwortlich, dass sich Kunden und Fahrgäste daran halten, sind die Geschäfte und Verkehrsunternehmen laut Landesverordnung selbst. Dass die Einzelhändler selbst dafür sorgen müssen, dass niemand ohne Schutz in den Laden kommt, hält der Einzelhandelsverband für unglücklich: Die Umsätze seien aktuell schlecht, so eine Sprecherin. Für die Kontrollen zusätzliches Personal abzustellen, sei immer auch eine Kostenfrage. Insgesamt seien die Einzelhändler aber vorbereitet, so planten beispielsweise manche, Masken an Kunden zu verteilen, die keine dabei haben.
Im öffentlichen Nahverkehr werden Busfahrer und Fahrkartenkontrolleure die Fahrgäste überprüfen. Der Verkehrsverbund NAH.SH oder auch die Kieler Verkehrsgesellschaft gehen davon aus, dass sich die meisten an die neue Pflicht halten werden. Eine Geldstrafe bei einem Verstoß sieht die Landesverordnung aktuell nicht vor.
Wer muss keine Maske tragen?
Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie das Fahrpersonal in Bus, Bahn und Taxis. Auch das Verkaufspersonal ist von der Pflicht ausgenommen. Wer aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen - und das nachweisen kann - ist ebenfalls von der Pflicht befreit. Ein Nachweis kann laut Land ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.
