Party, Raclette und Feuerwerk - für viele Schleswig-Holsteiner eine Silvester-Tradition. Doch wegen der Pandemie gibt es auch für den kommenden Jahreswechsel einige Einschränkungen. Welche, das regelt die Corona-Landesverordnung, die am 28. Dezember in Kraft tritt und bis zum 18. Januar 2022 gilt. Wir beantworten die häufigsten Fragen.
Im privaten Raum - gemeint sind damit private Wohnungen und Häuser samt Grundstück - dürfen nur noch maximal zehn Personen zusammentreffen, es sei denn, alle gehören einem Haushalt an. Wenn eine ungeimpfte Person dabei ist, gilt, dass sich ein Haushalt nur mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen darf. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
Ausnahmen: Die Einschränkung gilt nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen ungeimpft sind. Menschen mit Schwerbehindertenausweis dürfen von Begleitpersonen unterstützt werden. Paare, die nicht zusammen wohnen, gelten als gemeinsamer Haushalt.
Auch hier gilt, dass privat nur noch maximal zehn Personen zusammenkommen dürfen - außer: alle gehören einem Haushalt an. Wenn eine ungeimpfte Person dabei ist, gilt, dass sich ein Haushalt nur mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen darf. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.
Ausnahmen: Das gilt nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Menschen mit Schwerbehindertenausweis dürfen von Begleitpersonen unterstützt werden. Paare, die nicht zusammen wohnen, gelten als gemeinsamer Haushalt.
Ja, auch in Ferienwohnungen oder Pensionen - sofern Sie geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind. Denn nach der Landesverordnung gilt in allen Beherbergungsbetrieben 2G plus. Das heißt, es muss ein Antigen-Schnelltest (höchstens 24 Stunden alt) oder ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorgelegt werden. Ausgenommen sind die Menschen, deren Booster (Auffrischungsimpfung) mindestens 14 Tage her ist, sowie Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen ungeimpft sind, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests Übernachtungsgast sein.
Übrigens: Schulkinder müssen in den Ferien neben der Schulbescheinigung ein höchstens 72 Stunden altes negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorlegen, der in einem Testzentrum, einer Apotheke oder von einem Arzt durchgeführt wurde. Alternativ reicht aber auch ein zu Hause durchgeführter Selbsttest. Notwendig ist in diesem Fall, dass eine oder ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass das Kind den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen und hat dann eine Geltungsdauer wie in der Schule, also 72 Stunden.
Ja, allerdings gilt vom 27. Dezember an wieder eine Testpflicht für Einreisende: Dänemark verlangt dann einen negativen Corona-Testnachweis. Doch es gibt Ausnahmen: So fallen Tagesausflügler nicht unter die Regelung. Bis zu 24 Stunden Aufenthalt in Dänemark sind ohne Test erlaubt. Und Reisende mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein müssen ebenfalls keinen Test vorlegen - allerdings nur, wenn sie geimpft oder genesen sind. Auch Kinder bis 15 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Dänemark, einschließlich Grönlands und der Färöer, ist als Hochrisikogebiet eingestuft. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss also bei der Einreise nach Deutschland in Quarantäne. Hintergrund ist, dass in Dänemark die Omikron-Variante des Coronavirus inzwischen als dominant gilt.
Restaurants haben für Geimpfte und Genesene geöffnet, in den Innenräumen gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung sowie minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Die Corona-Testbescheinigungen aus der Schule müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Zusätzlich benötigen Schüler während der Weihnachtsferien ein maximal 72 Stunden altes negatives Testergebnis oder eine Selbstauskunft über einen Test. Personen, die aus medizinischen Gründen ungeimpft sind, kommen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests rein.
In den Innenbereichen von Restaurants gilt eine Maskenpflicht, wenn man nicht an seinem Platz sitzt.
Der Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester wird in diesem Jahr erneut verboten. Für publikumsträchtige Plätze könnten Städte und Gemeinden kurzfristig ein Feuerwerksverbot aussprechen. Für Straßen, Wege und Plätze sowie für sonstige Flächen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr damit zu rechnen ist, dass sich größere Menschenmengen versammeln, können die zuständigen Behörden Kontakte auf bestimmte Gruppengrößen beschränken. Außerdem können sie besondere Maßnahmen anordnen, zum Beispiel dass ein Mindestabstand einzuhalten ist oder eine Maske getragen werden muss.
Im vergangenen Jahr war das untersagt - in diesem Jahr nicht. Sie können an der frischen Luft mit Nachbarn anstoßen. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, wird jedoch empfohlen, eine Maske zu tragen. Und findet das Anstoßen drinnen oder im Garten statt, dann gilt die Regel, dass sich privat nur noch maximal zehn Personen treffen dürfen. Wenn eine ungeimpfte Person dabei ist, gilt, dass sich ein Haushalt nur mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen darf.
Diese Gottesdienste sind erlaubt, wenn auch mit Einschränkungen. In geschlossenen Räumen darf höchstens die Hälfte der Sitzplätze besetzt werden. Die Sitzplätze in unmittelbarer Nähe zu einem Teilnehmer (daneben, vor, hinter) dürfen nicht oder nur mit einer nahestehenden Person besetzt werden. Es besteht auch am Platz eine Maskenpflicht. Diese gilt auch für den Gemeindegesang in geschlossenen Räumen - es sei denn, es ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Teilnehmern vorhanden, die keine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder andere nahestehende Personen sind.
All die genannten Einschränkungen gelten aber nicht, wenn der Veranstalter die Umsetzung von 3G gewährleistet. Es gibt keine Sitzplatzbeschränkungen, der Mindestabstand muss nicht eingehalten und eine Maske muss nicht getragen werden, wenn ausschließlich folgende Personen teilnehmen:
- Personen, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind
- Kinder bis zur Einschulung
- Minderjährige, die in der Schule getestet werden und ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen können
- Personen, die aus medizinischen Gründen ungeimpft sind und dies durch ein ärztliches Attest belegen.
Eine generelle Begrenzung der Teilnehmerzahl gibt es für Gottesdienste und andere rituelle Veranstaltungen nicht.
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