Neue Testpflicht für Ungeimpfte gilt landesweit in SH
Die Landesregierung hat sich am Mittwoch darauf verständigt, wie die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umgesetzt werden. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am Montag (23. August) in Kraft.
Nach der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat sich die Koalition aus CDU, Grünen und FDP auf die Umsetzung der Testpflicht für Ungeimpfte ab einem landesweiten Inzidenzwert von 35 verständigt. Ein Test wird künftig verpflichtend, wenn Menschen ohne vollen Impfschutz zum Beispiel zum Friseur oder in ein Restaurant gehen wollen. Anders als noch gestern gedacht, gilt dieser Wert nicht für jeden Kreis einzeln, sondern landesweit.
Von Kalben: "Das muss einheitlich sein"
"Testen ist ja das mildere Mittel als das irgendwas geschlossen wird. Man muss immer gucken, führt man die Testungen nur in Kreisen ein oder landesweit", sagte Eka von Kalben, die Fraktionschefin der Grünen, NDR Schleswig-Holstein. "Wir sind der Meinung, dass man sie landesweit einheitlich machen sollte, weil es nicht sein kann, dass ich in eine Pizzeria in Norderstedt ungetestet komme und in Quickborn muss ich einen Test mitbringen. Das muss einheitlich sein."
Steigende Inzidenz im Land
Schleswig-Holstein hatte den von Bund und Ländern auf 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen festgelegten Schwellenwert mit zuletzt 46,4 deutlich überschritten. Nur noch 5 von 15 Kreisen und kreisfreien Städten lagen darunter. Die Testpflicht für nicht Geimpfte und nicht Genesene gilt auch für Innenräume von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Friseuren, Sporthallen, Kosmetik- und Fitnessstudios, Schwimmbädern sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen.
In welchen Bereichen gilt Testpflicht?
Wer weder geimpft noch kürzlich von einer Covid-19-Erkrankung genesen ist, muss ab dem 23. August einen negativen Coronatest in Schleswig-Holstein vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest darf dabei nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Die Pflicht zur Vorlage eines Tests gilt laut Landesregierung in folgenden Bereichen:
- Zugang als Besucherin/Besucher zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
- Innenbereiche der Freizeit- und Kultureinrichtungen und Einrichtungen außerschulischer Bildung
Es gibt Ausnahmen für 3G-Regel
Die sogenannte 3G-Regel - also Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete - gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen, Gottesdiensten und Besucherinnen und Besucher von Bibliotheken. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der 3G-Regelung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die regulär zweimal wöchentlich in der Schule getestet werden.
Kinder werden dauerhaft in ihrer Kita betreut
Weiterhin wird die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb an Kitas aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder in vollem Umfang und dauerhaft in ihrer Kita betreut. Dafür wird das Land einen seit kurzem für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest beschaffen und kostenfrei zur Verfügung stellen. Damit bekommen Kita-Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen. Zudem wird die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten in den meisten Außenbereichen abgeschafft.
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