Gericht bestätigt Tätigkeitsverbot für ungeimpften Zahnarzt
Ein nicht gegen Corona geimpfter Zahnarzt aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim darf vorerst keine Patienten behandeln. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies einen Eilantrag des Mannes zurück.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Mann als Zahnarzt regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Mund- und Nasenöffnungen seiner Patientinnen und Patienten stehe. Dadurch sei das Infektionsrisiko für den Mediziner als auch das Übertragungsrisiko für Patienten erheblich erhöht, so die Richter. Wer in Heil- und Pflegeberufen arbeite, trage eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, betonte das Gericht. Der Landkreis hatte ein Tätigkeitsverbot verhängt, nachdem der Dentist zum Stichtag am 15. März keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatte.
Zieht der Zahnarzt vor das OVG?
Der Zahnarzt geht davon aus, dass seine Zunft von der Nachweispflicht ausgenommen sei. Außerdem gebe es bislang keinen nach dem Arzneimittelgesetz zulässigen Impfstoff gegen das Coronavirus, argumentiert der Kläger. Dem folgte die Kammer nicht. Die Nachweispflicht gelte auch für Zahnärzte, die Impfstoffe seien international von Experten anerkannt. Das Tätigkeitsverbot sei demnach im Sinne des Infektionsschutzgesetzes voraussichtlich rechtmäßig. Der Zahnarzt kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ziehen.
