Terror: Dienstreisende nicht lückenlos versichert
Wenn Geschäftsreisende beim Besuch eines Restaurants Opfer eines Terroranschlags werden, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Geklagt hatte ein 62-Jähriger aus dem Landkreis Hildesheim. Der Mann war im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung ins fränkische Ansbach geschickt worden. Vor einem Lokal in der Altstadt aß er zu Abend und trank ein Glas Wein, als sich ein 27-jähriger Syrer vor einem Musikfestival in die Luft sprengte. 15 Menschen wurden verletzt, darunter auch der heute 62-Jährige.
Essen und Trinken grundsätzlich private Angelegenheit
Die Berufsgenossenschaft wollte bei ihm keinen Arbeitsunfall anerkennen, weil Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien und nicht unter den Schutz der gesetzlichen Versicherung fielen. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe jedoch eine betriebliche Ursache, erklärte aber der Mann. Er habe sich nur aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten.
Kein lückenloser Versicherungsschutz auf Dienstreise
Das Landessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft in zweiter Instanz - wie zuvor das Sozialgericht Hildesheim - Recht. Auf Dienstreisen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz, hieß es zur Begründung. Allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem hätte das Attentat auch am Wohn- oder Arbeitsort passieren können, hieß es. Die Gefahr eines Terroranschlags sei ein allgemeines Lebensrisiko, das grundsätzlich überall bestehe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
