Mieter müssen nicht voll für abgesagte Hochzeitsfeier zahlen
Ein Mietvertrag für eine Hochzeitslocation kann wegen Corona-Einschränkungen rechtmäßig gekündigt werden. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle steht dem Vermieter aber ein Ausgleich zu.
Das betroffene Paar hatte vor Beginn der Pandemie für seine Hochzeitsfeier im August 2020 ein Schloss gemietet. Der Mietpreis lag bei 5.000 Euro netto - zuzüglich weiterer Kosten. Wegen der später in Kraft getretenen Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern jedoch nur noch mit maximal 50 Teilnehmenden statt der geplanten 120 Personen möglich. Daraufhin sagte das Paar im Juli 2020 die Feier ab. Der Vermieter bestand jedoch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises und klagte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) hätte die Hochzeitsfeier trotz der damals geltenden Corona-Beschränkungen zwar grundsätzlich stattfinden können, doch sei das für das Paar nicht zumutbar gewesen.
Verschieben der Hochzeit nicht tragbar
Angesichts des Infektionsgeschehens habe ein "signifikantes medizinisches Risiko" für die Teilnehmenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Auch das Verschieben der Feier wäre nicht tragbar gewesen, so der Senat weiter. Eine Hochzeit sei ein ganz besonderes Ereignis und nicht ohne Weiteres verlegbar. Deshalb sei in diesem Fall die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.
Landgericht Lüneburg sprach Vermieter kein Geld zu
Allerdings geht der Vermieter dem Urteil zufolge anders als in erster Instanz vom Landgericht Lüneburg entschieden nicht völlig leer aus. Ihm stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.000 Euro zu. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Vertrag bereits eine "Verwaltungspauschale" in Höhe von 850 Euro enthalten habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Schlagwörter zu diesem Artikel
Coronavirus
