Klage gegen Behindertenheim: Bad Eilsenerin scheitert am OVG
Eine Frau aus dem Landkreis Schaumburg ist mit ihrer Klage gegen ein sozialtherapeutisches Zentrum für behinderte Menschen in ihrer Nachbarschaft gescheitert. Das OVG Lüneburg fand deutliche Worte.
Der Wunsch, von Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen "verschont zu bleiben, habe keine baurechtliche Relevanz", stellte der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg in seinem Beschluss klar. Dies sei mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde - entsprechend Artikel 1 des Grundgesetzes - unvereinbar. Die Klägerin wollte, dass die Einrichtung in Bad Eilsen nicht weiter betrieben wird. Bereits das Verwaltungsgericht in Hannover hatte ihre Klage abgewiesen, wogegen sie beim OVG Beschwerde einreichte. Der nun veröffentlichte Beschluss aus Lüneburg ist unanfechtbar.
Klägerin argumentiert mit Bauordnung und Belästigungen
In dem sozialtherapeutischen Zentrum gibt es 41 Plätze für behinderte Menschen. 17 Plätze liegen dem Gericht zufolge in einem geschützten Bereich und sind für Menschen mit seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen vorgesehen, die sich selbst gefährden könnten. Aus Sicht der Frau ist eine Einrichtung, die einen unfreiwilligen Aufenthalt der Bewohner vorsehe, in einem Wohngebiet unzulässig. Zudem verwies sie auf mögliche Belästigungen - etwa durch Lärm.
OVG: Nachbarin muss "Lebensäußerungen" hinnehmen
Das OVG folgte in seinen Ausführungen dem Verwaltungsgericht in Hannover und stellte klar, dass ein sozialtherapeutisches Zentrum für Behinderte sozialen Zwecken diene und deshalb in einem normalen Wohngebiet zulässig sei. Auch wenn sich die Bewohnenden aufgrund eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses dort aufhielten, stünde die Fürsorge für die Menschen im Vordergrund. Anders wäre die Lage lediglich bei einem Gefängnis oder im Maßregelvollzug, fügte das Gericht an. Diese Einrichtungen dienten der Gefahrenabwehr für Dritte. Auch unzumutbare Belästigungen für die Klägerin erkannte das OVG nicht. Sofern es zu "Lebensäußerungen psychisch erkrankter Bewohner" komme, seien diese hinzunehmen, so lange sie kein unzumutbares Ausmaß hätten.