Ballonfahrten über Teilen des Toten Moores erlaubt
Künftig sind Ballonfahrten über einem Teil des Toten Moores möglich - wenn sie eine gewisse Höhe nicht unterschreiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Die Richter gaben damit den Anträgen der Anbietenden von Ballonfahrten statt. Sie urteilten: Die Region Hannover als Naturschutzbehörde habe nicht das Recht, ein weitreichendes Verbot zur Nutzung des Luftraums zu regeln. Die Klagen richteten sich gegen eben diese Verordnung der Region für die rund 3.000 Hektar große Fläche mit Uferbereichen und Wasserflächen am nordöstlichen Steinhuder Meer - und den darüber liegenden Luftraum.
150 Meter Höhe müssen eingehalten werden
Damit ist es den Ballonfahrenden gestattet, einen Teil der Fläche zu überqueren, wenn sie dabei eine Mindesthöhe von 150 Metern über Boden und Wasser einhalten. Das gilt aber nur für einen Teil des Naturschutzgebiets. Etwa die Hälfte des Gebiets ist Europäisches Vogelschutzgebiet und darf wie bisher nur in großer Höhe überflogen werden.
Segelverein nicht erfolgreich
In einem weiteren Verfahren ging es Seglerinnen und Seglern um das Verbot, die Wasserfläche in dem Naturschutzgebiet zu befahren. Sie hatten keinen Erfolg. Ebenso ein Mitglied des Segelvereins, das Fläche im Naturschutzgebiet besitzt. Dem Mann waren das generelle Verbot der Forstwirtschaft ein Dorn im Auge sowie Beschränkungen, die für den Torfabbau gelten. Auch daran wird sich nichts ändern.
