Im Öffentlichen Personennahverkehr gilt die FFP2-Maskenpflicht für alle ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Auch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen und Arztpraxen bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen - allerdings nicht, wenn die Maske für eine medizinisch notwendige Behandlung abgenommen werden muss. Zudem müssen auch Gäste in unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege eine medizinische Maske tragen, sofern sie nicht den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung vorlegen können. Unternehmer und Gastronomen können bei Veranstaltungen oder generell in ihren Betrieben, Geschäften und Gaststätten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer FFP2-Maske fordern.
Wer medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder auch Heime, Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten betreten möchte, braucht weiterhin einen negativen Testnachweis. Unternehmer und Gastronomen können bei Veranstaltungen oder generell in ihren Betrieben und Gaststätten von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und auch einen negativen Testnachweis fordern.
Die Kontaktbeschränkungen entfallen im privaten Bereich völlig. Es wird aber weiter um Vorsicht gebeten.
Bei der Einreise nach Deutschland gilt die 3G-Regelung. Jeder muss geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Das Testergebnis darf dabei nicht älter als 48 Stunden sein. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Regelung ausgenommen und müssen keinen Nachweis erbringen. Die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder finden Reisende auf der Seite des Auswärtigen Amtes, zudem gibt es die Möglichkeit, sich in der Corona-Warn-App über die Einreisebestimmungen des Ziellandes zu informieren.
Nein. Es gibt keine bundesgesetzliche Grundlage mehr, wonach Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr einen QR-Code einer Corona-App bereitstellen müssen. Die Landesregierung bitte jedoch darum, den QR-Code zukünftig freiwillig zur Verfügung zu stellen.
Niedersachsen kann für regionale Hotspots mit hohen Infektionszahlen weitergehende Beschränkungen beschließen, wenn das Landesparlament "die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" feststellt.
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Laut der Ministerin ist das Gesundheitssystem im Land derzeit nicht überlastet. Sie fordert zu Eigenverantwortlichkeit auf.
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Kontaktpersonen, die eine Booster-Impfung haben, sind von der Quarantäne weiterhin ausgenommen. Ebenso alle Personen, die innerhalb der vergangenen 90 Tage eine zweite Impfung erhalten haben oder die aufgrund einer Kombination aus überstandener Infektion und Impfung als "geboostert" gelten. Auch ausgenommen sind jene, die als frisch genesen gelten, also innerhalb der vergangenen 90 Tage nachweislich mit Covid infiziert waren, sofern der positive PCR-Test länger zurückliegt als 28 Tage. Neu ist ab dem 30. April, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, nicht in Quarantäne müssen, sofern der Kontakt in der Schule oder Kita stattgefunden hat und keine Symptome auftreten. Ansonsten gilt: Die Isolation beziehungsweise Quarantäne endet in der Regel nach zehn Tagen. Infizierte und ihre Kontakte können sich aber nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest "freitesten". Kinder und Jugendliche, die eine Kita besuchen oder in die Schule gehen, können sich als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest "freitesten".
Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nunmehr auch mit einem negativen POC-Antigentest (ab dem 7. Tag) beenden. Die Landesregierung bittet in dem Zusammenhang alle Betroffenen zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.
Die Dauer der Quarantänezeit ist derzeit Gegenstand von Analysen des RKI. Niedersachsen könnte ab Mai, basierend auf der Experten-Einschätzung, die vorgeschriebene Dauer mit anschließender Freitestung beibehalten oder von sieben auf fünf Tage reduzieren.
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"Beruhigend", "Wirrwarr", "Totalausfall": Rückzieher des Bundes bei freiwilliger Isolation sorgt für geteiltes Echo.
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In Niedersachsen gelten neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen. Letztere müssen nicht mehr in Quarantäne. Ein Überblick.
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Corona-Tests sind in einem zugelassenen Testzentrum möglich sowie in Apotheken und Arztpraxen, die diesen Service anbieten. Auch darf dafür geschultes Personal beim Arbeitgeber einen Schnelltest durchführen oder einen Selbsttest beaufsichtigen und diesen offiziell bescheinigen. Die getestete Person kann mit dieser Bescheinigung 24 Stunden lang überall hingehen, wo ein Test-Nachweis benötigt wird. Die getestete Person kann auch damit binnen 24 Stunden andere Einrichtungen besuchen, in denen sie einen Test nachweisen muss. Nicht zulässig sind Schnelltest-Zertifikate unter Videoaufsicht über das Internet.
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Das Land Niedersachsen empfiehlt, möglichst auf PCR-Tests zu verzichten. Doch wie sicher sind die Schnelltests?
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Die geänderte Corona-Verordnung gilt bis zum 25. Mai 2022.