Klagen gegen Corona-Regeln: OVG stützt Verordnungen
Nach mehreren Eilverfahren gegen die Corona-Verordnungen des Landes haben sich Niedersachsens oberste Verwaltungsrichter jetzt erstmals im Hauptverfahren mit drei solchen Klagen befasst.
Alle Verfahren hätten die bereits in den Eilverfahren gewonnene Auffassung bestätigt, dass die niedersächsischen Corona-Verordnungen bisher auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhten, teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag in Lüneburg mit. Es hätten sich "keine durchgreifenden Bedenken" gegen das staatliche Vorgehen ergeben. Es habe nur einzelne unverhältnismäßige Maßnahmen gegeben.
Was war der seinerzeit gültige Kenntnisstand über Corona?
Die Richter legten in den mündlichen Hauptverhandlungen den Kenntnisstand über das Coronavirus und dessen Verbreitung zugrunde, der herrschte, als die entsprechende Corona-Verordnung galt. Konkret ging es in den Verfahren um die allgemeine Maskenpflicht, um die Maskenpflicht in Fitnessstudios und um die Schließung von Autowaschanlagen.
Allgemeine Maskenpflicht auch mit Schals in Ordnung
So bestätigte das OVG die allgemeine Maskenpflicht der Verordnung vom April 2020 als notwendige Infektionsschutzmaßnahme und lehnte die entsprechenden Normenkontrollanträge ab. Auch die seinerzeit geforderten Textiltücher wie Schals und Buffs hätten die Atemluft filtern und Tröpfchen und Partikel zurückhalten können. Diese Maskenpflicht sei deshalb eine Maßnahme gewesen, die den Schutz Fremder vor einer Infektion verbessert habe, urteilten Niedersachsens oberste Verwaltungsrichter.
Maskenpflicht beim Sport in Fitnessstudios rechtmäßig
Auch die Maskenpflicht in Fitnessstudios außerhalb sportlicher Betätigung aus der Verordnung vom Oktober 2020 erkannte der 13. Senat als notwendige Infektionsschutzmaßnahme an und lehnte den Normenkontrollantrag ab. Auch wenn die Maske nur in sportlichen Pausen getragen werden musste, während beim Sport keine Maske vorgeschrieben war, sei der Nutzen immer noch groß genug, um die geringe Belastung durch das Tragen einer Maske zu rechtfertigen, hieß es zur Begründung.
Urteil: Autowaschanlagen hätten nicht schließen müssen
Als unverhältnismäßig wertete der Senat dagegen die Schließung von Autowaschanlagen in der Verordnung vom April 2020. Deren Betrieb hätte mit einem Abstandsgebot weiterlaufen können, befanden die Richter. Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision gegen seine Urteile zu. Dagegen könne aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, hieß es.
