Bis zum 31. Januar sind private Zusammenkünfte nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Ausnahmen für Kinder, die nicht älter als 14 Jahre sind, gibt es nicht mehr. Eine Änderung für die Kleinsten hat das Land aber nachträglich angekündigt: Ein Kind bis drei Jahre darf dabei sein, wenn sich eine Betreuungsperson - also etwa Mutter oder Vater - mit jemandem aus einem anderen Haushalt trifft. Wer wen besucht - ob eine Familie als Hausstand eine Person oder eine Person eine Familie - ist egal. Für Kinder von geschiedenen Eltern und Patchwork-Familien sowie Menschen mit Behinderungen, die eine Begleitperson benötigen, sind Ausnahmen vorgesehen. Für Beerdigungen soll die verschärfte Kontaktregelung nicht greifen.
Auch in Niedersachsen kann in sogenannten Hotspots, das heißt Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, die Bewegungsfreiheit der Menschen eingegrenzt werden. Die Entscheidung darüber treffen die örtlichen Behörden. Niedersachsen weicht zudem in einem Aspekt von der Bund-Länder-Beratungen ab: Die Maßnahme soll auf einen Radius von 15 Kilometern um den Wohnsitz, also die konkrete Adresse, gelten - und nicht um den Wohnort. Ausnahmen sind unter anderem für Arztbesuche, den Weg zur Arbeit sowie Besuche von pflegebedürftigen Angehörigen vorgesehen.
Der Präsenzunterricht an den Schulen fällt bis Ende Januar größtenteils aus. Die Schulen starten nach den Ferien am 11. Januar im Distanzunterricht - Ausnahme sind Abschlussklassen und Grundschulklassen. Letztere werden zunächst zu Hause unterrichtet. Ab 18. Januar gibt es Unterricht im Wechselmodell mit geteilten Klassen.
Kitas und Kinderhorte bieten nur noch eine Notbetreuung in kleinen Gruppen an. Deren maximaler Umfang richtet sich nach dem Alter: In Krippen dürfen acht Kinder unter drei Jahren betreut werden, auf bis zu 13 darf die Gruppe im Kindergartenalter anwachsen. Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Kinder bis zur Einschulung sind davon ausgenommen.
Jedes Elternteil erhält 2021 zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld. Für Alleinerziehende gibt es 20 zusätzliche Tage. Der Anspruch soll auch in Fällen gelten, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist, weil Schule oder Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
Der Lebensmittel-Einzelhandel, Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser und Apotheken dürfen weiterhin öffnen. Betriebe, die körperbezogene Dienstleistungen anbieten, sind weiterhin geschlossen. Das betrifft Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Notwendige Behandlungen sind allerdings weiter möglich. Physio- und Ergothearpie, Logopädie sowie Fußpflege dürfen angeboten werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Januar.
Die Maskenpflicht gilt weiterhin in allen Innen- und Außenbereichen, in denen sich Menschen auf engem Raum beziehungsweise längere Zeit aufhalten. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass bereits auf Parkplätzen von Behörden und Arztpraxen eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgesetzt werden muss. Das gilt dementsprechend auch für Eingangsbereiche und davor liegende Räume.
Im Prinzip schon, aber Arbeitgeber werden von Bund und Ländern "dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen". Auch Betriebskantinen müssen nun geschlossen werden, "wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen".
Im Prinzip muss in jedem Unternehmen und jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden. Dabei gelten zwei Ausnahmen. Erstens: Wenn man sich an seinem Arbeitsplatz befindet und zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann. Zweitens: Wenn die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse rechtlich vorgeschriebene Sitzungen abhalten müssen, dürfen sie dazu in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Dabei müssen alle Beteiligten allerdings das Abstandsgebot einhalten.