Corona: Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Mitgliedschaft
Die Fitnessstudios haben aufgrund der Corona-Pandemie seit mehreren Monaten geschlossen. Was Kunden und Betreiber jetzt wissen müssen
Der Vertrag mit dem Fitnessstudio kann nicht auf dem Wege des Sonderkündigungsrechts gekündigt werden, so Sylke Sielaff von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Denn bei den Studio-Schließungen handelt es sich um eine behördlich angeordnete Schließung und das ist kein Grund für eine Sonderkündigung des Fitnessvertrages.
Ordentliche Kündigung
Wer seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio beenden möchte, kann dies mit einer ordentlichen Kündigung erreichen. Hierbei gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bei vielen Verträgen ist die Kündigung drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Wichtig ist: Bis zu diesem Zeitpunkt muss sie beim Fitnessstudio eingegangen sein. Und die Kündigung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen bzw. persönlich mit einer Empfangsbestätigung im Fitnessstudio abgegeben werden.
Verlängerung der Vertragslaufzeit fraglich
Nach Auffassung einiger Fitnessstudioinhaber verlängere sich die Vertragslaufzeit automatisch um die Monate der Schließung. Eine Kündigung zum Ende der regulären Vertragslaufzeit sei deshalb nicht möglich. Dem widerspricht Sylke Sielaff von der Verbraucherzentrale MV: "Wir sind der Meinung, dass dies eine einseitige Vertragsveränderung ist und damit nicht wirksam." Einer Verlängerung der Laufzeit müsse auch der Kunde zustimmen. Diese Ansicht teile auch das Amtsgericht Papenburg in seinem Urteil vom 18. Dezember 2020, so Sielaff weiter.
Beiträge und Gutscheine
Nach Ansicht von Sylke Sielaff, Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern, muss kein Beitrag im Fitnessstudio gezahlt werden, wenn es geschlossen ist. Das ergebe sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht BGB § 275 und § 326.
Der jedoch trotz Schließung die Mitgliedschaft im Fitnessstudio bezahle, dem stehe ein Gutschein in Höhe des geleisteten Beitrages für die Zeit der Schließung zu, sagt Sylke Sielaff. Der Gutschein müsse über einen Geldbetrag ausgestellt sein und den Hinweis enthalten, dass er aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgestellt worden ist. Lösen die Mitglieder den Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 ein, hätten sie einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages, so Sylke Sielaff.
Wenn das Studio für immer schließt
Sollte ein Fitnessstudio seine Türen für immer schließen und Insolvenz anmelden, dann bleibt den Studiomitgliedern nur ein Weg. Um überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge während der Schließung aufgrund der Covid-19 Pandemie zu haben, sollten sie bei dem zuständigen Insolvenzverwalter ihre Forderungen anmelden.
