Pfingsten: Das ist in Hamburg erlaubt, das verboten
Einen Kurztrip ans Meer mit Übernachtung, eine Radtour mit Picknick, Grillen im Grünen - so sah Pfingsten in den vergangenen Jahren in Hamburg bei vielen oft aus. Doch in diesem Jahr ist, wie so vieles, auch das etwas anders. Zwar sind bereits einige Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelockert worden. Doch wie das konkret aussieht, ist von Land zu Land, teilweise auch in den einzelnen Kommunen, unterschiedlich.
Kurztrips in Nachbarländer mit Einschränkungen möglich
Seit dem 18. Mai dürfen Touristen beispielsweise wieder nach Schleswig-Holstein reisen und ihren Urlaub auch auf den Inseln in Nord- und Ostsee verbringen. Hotels und Restaurants sind auf. Kapazitätsbeschränkungen wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern gibt es in den Hotels nicht. Außerdem öffnen nach mehr als zwei Monaten coronabedingter Pause viele Jugendherbergen im Norden wieder ihre Tore, teilte der Landesverband Nordmark des Deutschen Jugendherbergswerks mit. Zu den 15 der insgesamt 45 Jugendherbergen im Norden, die diese Woche wieder öffnen, gehören die drei Häuser auf Sylt sowie die Jugendherbergen Helgoland, Fehmarn sowie die Jugendherberge "Auf dem Stintfang" in Hamburg.
An Pfingsten gilt aber für die nordfriesischen und Ostfriesischen Nordseeinseln, die meisten Halligen und die Tourismus-Hochburgen St. Peter-Ording und Büsum ein Betretungsverbot für Tagestouristen. Helgoland darf von Tagestouristen angesteuert werden. Es gibt aber Kapazitätsbegrenzungen auf den Fähren.
Was geht? Was geht nicht?
Was aber ist nun erlaubt an Pfingsten in Hamburg? Hier eine Übersicht der wichtigsten Punkte.
Corona-Lockerungen - das ist in Hamburg an Pfingsten erlaubt:
- Hotels dürfen wieder für Touristinnen und Touristen öffnen, aber nur 60 Prozent ihrer Zimmer vermieten.
- Hafenrundfahrten und Bootsausflüge sind wieder erlaubt, aber nur 50 Prozent der Gäste dürfen an Bord sein.
- Restaurants und Speisegaststätten dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln öffnen. Die Gäste müssen registriert werden und der Abstand von 1,5 Metern muss eingehalten oder eine geeignete Trennwand eingezogen werden.
- In Fitness- und Sportstudios sowie Yogastudios darf seit dem 27. Mai wieder trainiert werden. Auch Sporthallen, Tanzschulen und Indoor-Spielplätze dürfen öffnen. Es muss jedoch ein Abstand von 2,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden.
- Individualsport unter freiem Himmel ist erlaubt, das gilt auch für Mannschaftssportarten. Aber es gelten Abstandsregeln. Das heißt, Ausdauer- und Torschusstraining sind beispielsweise möglich, Zweikampf-Training nicht. Umkleiden und Duschen bleiben geschlossen, die Toiletten dürfen genutzt werden.
- Kinos und die Kino-Gastronomie dürfen seit dem 27. Mai wieder öffnen, wenn sie Hygienekonzepte umsetzen und das Abstandsgebot einhalten.
- Konzerte im Autokino unter freiem Himmel sind seit dem 27. Mai erlaubt.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist erlaubt, allerdings gilt grundsätzlich die Abstandsregel von 1,5 Metern. Es dürfen sich in der Stadt bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte treffen.
- Alle Geschäfte können unter Auflagen öffnen. Das Tragen von Mund-Nase-Schutz ist Pflicht, Warteschlangen sollen vermieden werden und pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist nur eine Kundin beziehungsweise ein Kunde erlaubt.
- Spielplätze sind von 7 bis 20 Uhr geöffnet.
- Museen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten sowie die Außenbereiche zoologischer Gärten, botanischer Gärten und Tierparks dürfen öffnen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen gewährleistet ist.
- Besuche in Pflegeeinrichtungen sind, unter Auflagen, erlaubt.
- Religiöse Veranstaltungen unter freiem Himmel sind möglich mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und dem Vorlegen eines entsprechenden Hygiene- und Schutzkonzeptes. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sind zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter Maßnahmen zum Infektionsschutz gewährleisten.
Corona-Beschränkungen - das bleibt in Hamburg an Pfingsten verboten:
- Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind laut Verordnung inakzeptabel. Verstöße sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und sanktioniert werden. Im Einzelfall kann die Polizei einen Verkauf von alkoholischen Getränken an Kiosken und ähnlichen Verkaufsstellen untersagen, wenn es zu Menschen-Ansammlungen kommt, bei denen der Infektionsschutz nicht mehr gewährleistet ist.
- Tanzlokale, Clubs und Shisha-Bars bleiben geschlossen.
- Grillen und picknicken an öffentlichen Orten bleiben verboten. Diese Regelung gilt nicht für Wohnungslose.
- Privater Wohnraum darf nicht an Touristinnen und Touristen vermietet werden.
- Naturbäder und Hallenbäder bleiben vorerst geschlossen.
- Wellness- und Saunabereiche bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen. Eine gemeinschaftliche Nutzung der Duschen und Umkleiden nach dem Sport ist nicht erlaubt.
- Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sportveranstaltungen (mit Ausnahme vom Profifußball), größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, und Schützenfeste bleiben verboten.
