Niedersächsisches Landesmediengesetz (NMedienG)

in der Fassung vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. Nr. 25/2010 S. 480) - VORIS 226220 -

§ 50 NMedienG - Landesrecht Niedersachsen

Finanzierung der Landesmedienanstalt

(1) Die Landesmedienanstalt deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 RStV , der ihr zu 65 vom Hundert zusteht, und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

(2) Die Landesmedienanstalt erhebt Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.

(3) Der NDR verwendet 30 vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 RStV sowie den ihm zustehenden Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote, soweit sich diese Produktionen und Angebote innerhalb seines Programmauftrags halten. Fünf vom Hundert des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr verwendet der NDR im Rahmen seines Programmauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfestivals, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.

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