Die Jugendschutzbeauftragte im NDR

Nach § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hat der Norddeutsche Rundfunk als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die länderübergreifend Fernsehen veranstaltet, eine Jugendschutzbeauftragte zu berufen.

Die Jugendschutzbeauftragte Carola Witt ist erstmals zum Januar 1999 vom Intendanten des Norddeutschen Rundfunks zur Jugendschutzbeauftragten des NDR berufen worden. Die Berufung erfolgte zunächst für zwei Jahre und ist bis zum 31. Dezember 2010 für jeweils zwei Jahre verlängert worden. Seit dem 1. Januar 2011 wird die Berufung jährlich verlängert. Die derzeitige Berufung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Kind mit einem Schild auf dem steht 'Kinder brauchen Schutz'. © Xenia1972 - Fotolia.com Detailansicht des Bildes Aufgabe
Die Aufgabe der Jugendschutzbeauftragten besteht darin, den Intendanten und die Programmverantwortlichen des NDR in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Sie ist bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Programmangeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren (§ 7 Abs. 3 JMStV).

Die rechtzeitige Einbindung und Information der Jugendschutzbeauftragten ist sinnvoll, um mögliche erforderliche Änderungskosten einer Produktion in einem schon fortgeschrittenen Stadium zu vermeiden.

Die Jugendschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.

Rechtliche Grundlagen

Die für den Norddeutschen Rundfunk relevanten Bestimmungen zum Jugendschutz sind im Jugendmedienschutzstaatsvertrag geregelt, der am 1. April 2003 in Kraft getreten ist.

In Ausführung von §§ 8 und 9 JMStV haben die Intendantin und die Intendanten der ARD in ihrer Sitzung am 16. Juni 2003 in Frankfurt die ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes verabschiedet.

Der Rundfunkrat des NDR hat den ARD-Richtlinien in seiner Sitzung am 19. September 2003 gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9 NDR-Staatsvertrag einstimmig zugestimmt. Die Richtlinien sind damit seit diesem Tag im NDR in Kraft.

In der Präambel der Richtlinie wird betont, dass die Rundfunkanstalten die Jugendeignung von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie Telemedien unter rechtzeitiger Beteiligung der Jugendschutzbeauftragten und unter Beachtung der ARD-Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes bei der Beurteilung von Sendungen entsprechend den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in eigener Verantwortung prüfen, sofern sie nicht die zeitlichen Ausstrahlungsvorgaben nach § 5 Abs. 4 JMStV zu beachten haben.

Die aktualisierte Fassung der von den Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF in Zusammenarbeit mit dem IZI (Internationales Institut für Jugend- und Bildungsfernsehen) neugefassten Kriterien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes wurde von den Intendanten der ARD am 29.11.2010 zustimmend zur Kenntnis genommen und liegt als praktische Handreichung für die Redaktionen vor. Die Kriterien konkretisieren den JMStV sowie die Jugendschutzrichtlinien für die praktische redaktionelle Arbeit. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Bereich des Jugendmedienschutzes. Die Kriterien sind ein Ratgeber, sie sollen helfen, jugendschutzrelevante Inhalte zu erkennen, zu beurteilen und sie mit programmlichen Anliegen verantwortungsvoll in Einklang zu bringen. Sie ersetzen aber nicht die Beratung durch die Jugendschutzbeauftragte.

Zur Stärkung eines einheitlichen Jugendschutzes arbeiten die Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF intensiv zusammen und treffen sich regelmäßig zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch.  Der Arbeitskreis der Jugendschutzbeauftragten veranstaltet zum 6. Mal gemeinsam  mit der EKD und der katholischen Bischofskonferenz eine Jugendmedienschutztagung. Während die letzte Tagung zum Thema "Tabubruch, Medienexhibitionismus und Jugendkultur - Herausforderungen für den Jugendmedienschutz" am 26./27. April 2010 beim NDR in Hamburg stattfand, findet die nächste Sitzung am 30.11./1.12.2011 beim ZDF in Mainz zum Thema "Quo vadis Jugendmedienschutz? Grundlagen und Impulse für einen wirksamen Jugendmedienschutz" statt.

NDR Logo
Dieser Artikel wurde ausgedruckt unter der Adresse: http://www.ndr.de/unternehmen/organisation/jugendschutz/ndr2164.html
Weitere Informationen

Tabubruch, Medienexhibitionismus und Jugendkultur

Herausforderungen für den Jugendmedienschutz - 5. Jugendmedienschutztagung am 26./27. April 2010 mehr

Weitere Informationen

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Bekanntmachung vom 23. Juli 2002, geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003, vom 29. Dezember 2003 und vom 23. Juli 2004.

Download starten

Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien

Download starten

NDR-Staatsvertrag

Geschlossen zwischen den Ländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Regelt die Aufgaben des NDR und seine Struktur.

Download starten

ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes

vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 16. Juni 2003

Download starten


Kriterien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes

Praktische Handreichung für die Redaktionen

Download starten

Quo Vadis Jugendmedienschutz

Grundlagen und Impulse für einen wirksamen Jugendmedienschutz / 6. Jugendmedienschutztagung am 30.11./1.12.2011

Download starten