Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bekanntmachung vom 23. Juli 2002, geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 2003, vom 29. Dezember 2003 und vom 23. Juli 2004.
Download startenNach § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hat der Norddeutsche Rundfunk als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die länderübergreifend Fernsehen veranstaltet, eine Jugendschutzbeauftragte zu berufen.
Die Jugendschutzbeauftragte Carola Witt ist erstmals zum Januar 1999 vom Intendanten des Norddeutschen Rundfunks zur Jugendschutzbeauftragten des NDR berufen worden. Die Berufung erfolgte zunächst für zwei Jahre und ist seitdem jeweils für weitere zwei Jahre verlängert worden. Die derzeitige Berufung gilt bis zum 31. Dezember 2014.
Aufgabe
Die Aufgabe der Jugendschutzbeauftragten besteht darin, den Intendanten und die Programmverantwortlichen des NDR in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Sie ist bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Programmangeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren (§ 7 Abs. 3 JMStV).
Die rechtzeitige Einbindung und Information der Jugendschutzbeauftragten ist sinnvoll, um mögliche erforderliche Änderungskosten einer Produktion in einem schon fortgeschrittenen Stadium zu vermeiden.
Die Einhaltung des Jugendschutzes ist für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Qualitätsmerkmal. Jugendschutz bzw. Jugendmedienschutz ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten in allen elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien.
Anbieter von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.
Die Jugendschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
Rechtliche Grundlagen
Die für den Norddeutschen Rundfunk relevanten Bestimmungen zum Jugendschutz sind im Jugendmedienschutzstaatsvertrag geregelt, der am 1. April 2003 in Kraft getreten ist.
In Ausführung von §§ 8 und 9 JMStV haben die Intendantin und die Intendanten der ARD in ihrer Sitzung am 16. Juni 2003 in Frankfurt die ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes verabschiedet.
Der Rundfunkrat des NDR hat den ARD-Richtlinien in seiner Sitzung am 19. September 2003 gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9 NDR-Staatsvertrag einstimmig zugestimmt. Die Richtlinien sind damit seit diesem Tag im NDR in Kraft.
In der Präambel der Richtlinie wird betont, dass die Rundfunkanstalten die Jugendeignung von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie Telemedien unter rechtzeitiger Beteiligung der Jugendschutzbeauftragten und unter Beachtung der ARD-Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes bei der Beurteilung von Sendungen entsprechend den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in eigener Verantwortung prüfen, sofern sie nicht die zeitlichen Ausstrahlungsvorgaben nach § 5 Abs. 4 JMStV zu beachten haben.
Die aktualisierte Fassung der von den Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF in Zusammenarbeit mit dem IZI (Internationales Institut für Jugend- und Bildungsfernsehen) neugefassten Kriterien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes wurde von den Intendanten der ARD am 29.11.2010 zustimmend zur Kenntnis genommen und liegt als praktische Handreichung für die Redaktionen vor. Die Kriterien konkretisieren den JMStV sowie die Jugendschutzrichtlinien für die praktische redaktionelle Arbeit. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Bereich des Jugendmedienschutzes. Die Kriterien sind ein Ratgeber, sie sollen helfen, jugendschutzrelevante Inhalte zu erkennen, zu beurteilen und sie mit programmlichen Anliegen verantwortungsvoll in Einklang zu bringen. Sie ersetzen aber nicht die Beratung durch die Jugendschutzbeauftragte.
Zur Stärkung eines einheitlichen Jugendschutzes arbeiten die Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF intensiv zusammen und treffen sich regelmäßig zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch.