Dossier

Stichworte T bis Z

Wohngemeinschaft

Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für seine Radio- und TV-Geräte selbst zahlen, sofern sie im eigenen Zimmer stehen. Anders sieht es in Gemeinschaftszimmern aus: Hier gelten alle Mitglieder der WG als Rundfunkteilnehmer; die Geräte anmelden und Gebühren zahlen muss aber nur einer.

Zahlungsart

Wir empfehlen Ihnen das Lastschriftverfahren durch Ihre Bank, weil es die einfachste und bequemste Art für Sie ist. Überweisungen und Bareinzahlungen sind ebenfalls möglich.

Zahlungszeitraum

Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen. Der Zahlungszeitraum muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen. Die Rundfunkgebühren können auch zu Beginn eines Kalenderjahres, -halbjahres oder -vierteljahres im Voraus gezahlt werden. Ein Nachlass kann hierfür jedoch nicht gewährt werden.

Zivildienstleistende und Bundeswehrangehörige

Radio- und TV-Geräte in Dienstunterkünften sind gebührenpflichtig und müssen angemeldet werden. Dies gilt auch für tragbare Geräte.

Zweit- oder Ferienwohnung

Für Radio- und / oder Fernsehgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern und Wohnwagen sind Gebühren zu entrichten. Als Ausnahmen gelten tragbare Radio- und Fernsehgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass am Hauptwohnsitz Rundfunkgeräte angemeldet sind.

Links

Sie sorgen für ein gutes Programm, weil Sie Gebühren zahlen.

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