Dossier

Stichworte D bis F

Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern zum Zweck des Rundfunkgebühreneinzugs wird durch besondere Bestimmungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich erlaubt. Im übrigen sind Rundfunkteilnehmerdaten als personenbezogene Daten durch Datenschutzgesetze geschützt. Der Rundfunkteilnehmer kann jederzeit Auskunft über seine Daten sowie ggf. deren Berichtigung verlangen.

Duales System

Das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk bezeichnet man als duales Rundfunksystem. Es beschreibt die veränderte Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland seit den 80er Jahren.

Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.

Ferien- oder Zweitwohnung

Für Radio- und/oder Fernsehgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern und Wohnwagen sind Gebühren zu entrichten. Als Ausnahmen gelten tragbare Radio- und Fernsehgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass am Hauptwohnsitz Rundfunkgeräte angemeldet sind.

Fernsehgerät / Rundfunkgerät

Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie ein Rundfunkprogramm (Hörfunk oder Fernsehen) empfangen oder aufzeichnen können. Dazu gehören auch tragbare Radio- oder Fernsehgeräte mit oder ohne Netzanschluss / Stecker, Radiowecker, Radiorecorder, Autoradios, PCs mit Rundfunkempfangsteil und internetfähige Computer, Videorecorder und UMTS-Mobiltelefone. Rundfunkgeräte sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Rundfunkgerät eine Gebühr zu zahlen.

Fernsehhandel

Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige

Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbständige und Unternehmen müssen für alle Rundfunkgeräte in Arbeitsräumen und in ihren geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden und die Geräte in den privaten Räumen bereits angemeldet sind.

Links

Sie sorgen für ein gutes Programm, weil Sie Gebühren zahlen.

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