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Haftstrafe im Spendensammler-Prozess

Das Landgericht Lüneburg hat am Dienstag im Prozess gegen zwei Spendensammler eine Haft- und eine Bewährungsstrafe verhängt. Der 48-jährige Hauptangeklagte wurde wegen Untreue zu vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine 30-jährige frühere Lebensgefährtin zu einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Beide waren wegen betrügerischer Machenschaften angeklagt. Die ehemaligen Vorsitzenden des Vereins "Kinder in Not" hatten zugegeben, einen sechsstelligen Betrag in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Laut Staatsanwaltschaft sollen das allein von November 2007 bis Ende Oktober 2008 mindestens 116.000 Euro gewesen sein. In dieser Zeit gingen nur 8.000 Euro an die Bedürftigen.

Deal mit dem Gericht

Der Richter sprach von einer verheerenden Tat für alle seriösen Sammler. Zwischen November 2007 und Oktober 2008 schickten die beiden Verurteilten Spendensammler in die Fußgängerzonen von Norddeutschland und Nordrhein-Westfalen, um für notleidende, kranke und behinderte Kinder Geld zu sammeln. "Von Beginn an hatten sie nur ein Ziel", sagte der Richter: "Sie wollten ein angenehmes Leben führen, und mit möglichst geringem Aufwand viel Geld verdienen." Das hatten die beiden ehemaligen Vorsitzenden des Vereins "Kinder in Not" größtenteils zugegeben. Mit ihrem Geständnis hatten sich beide auf einen Deal mit dem Gericht eingelassen, das ihnen dafür eine maximale Höchststrafe zugesagt hatte. Zudem wurde die Prozessdauer von über 50 Verhandlungstagen auf vier reduziert.

Münzeinzahlungen verriet das Duo

Der Angeklagte Jürgen W. (l) und sein Verteidiger Thorsten Heß sitzen im Landgericht in Lüneburg. © dpa-Bildfunk Fotograf: Peer Körner Detailansicht des Bildes Der Hauptangeklagte (l) muss für vier Jahre und sechs Monate ins Gefängnis. Ans Licht gekommen waren die betrügerischen Machenschaften, nachdem die Bundesbank wegen des Verdachts auf Geldwäsche die Behörden eingeschaltet hatte. Die Betrüger hatten mehrfach hohe Geldbeträge in Münzen bei der Bank in Hamburg eingezahlt und in Geldscheine umgetauscht. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden. Dann jedoch, so sagte der Richter, würde der vereinbarte Deal keine Gültigkeit mehr haben.

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Figur betrachtet Geldscheine © picture-alliance/chromorange
 

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