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Das Hamburger Nichtraucherschutzgesetz behandelt Speisewirtschaften und Kneipen bisher unterschiedlich.
Das Hamburger Nichtraucherschutzgesetz ist in Teilen verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Verfassungsrichter monierten eine Bestimmung zum Schutz von Passivrauchern. Demnach dürfen reine Schankwirtschaften getrennte Raucherräume einrichten, Speisegaststätten hingegen nicht. Karlsruhe stellte nun fest: Restaurantbetreiber müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einrichtung von Raucherräumen haben wie die Betreiber von Schankwirtschaften.
Die Hamburger Regelung verstoße gegen die Freiheit der Berufsausübung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, entschieden die Richter. Eine vergleichbare Regelung zur Zulassung von Raucherräumen gibt es nach Angaben des Gerichts in anderen Bundesländern nicht. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten zubereitete Speisen angeboten werden oder nicht. Bis zu einer Neuregelung dürften nun auch Speisegaststätten in Hamburg getrennte Raucherräume einrichten, so das Gericht.
In Restaurants, Cafés, Kneipen, Diskotheken und Festzelten ist Rauchen derzeit in Niedersachsen nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen mit einer Gastfläche bis zu 75 Quadratmetern darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Solche Kneipen müssen als Raucherlokal gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.
In öffentlichen Gebäuden in Schleswig-Holstein gilt Rauchverbot, es gibt aber Ausnahmen. Außer in Schulen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche können Raucherräume für Erwachsene eingerichtet werden. Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es auch für kleinere Gaststätten - unter 75 Quadratmetern, ohne Nebenraum und ohne Speiseangebot. Der Zutritt ist nur ab 18 Jahren erlaubt. Außerdem darf in Festzelten geraucht werden. Bei Verstößen gegen die Regeln droht eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro.
Ein Rauchverbot gilt in Mecklenburg-Vorpommerns Schulen und weiteren öffentlichen Einrichtungen wie Behörden und Kliniken. Auch in Gaststätten darf nicht geraucht werden, es sei denn, sie verfügen über Extra-Räume oder es handelt sich um kleine Kneipen, die maximal 75 Quadratmeter groß sind und keine zubereiteten Speisen im Angebot führen. Minderjährigen muss der Zutritt verwehrt sein. In Diskotheken darf nicht geraucht werden.
In öffentlichen Einrichtungen wie Sport- und Kultureinrichtungen, Gaststätten und Diskos, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren, Behörden, Krankenhäusern und Hochschulen in Hamburg ist das Rauchen grundsätzlich verboten. Ausnahme: in speziellen Raucherräumen. Seit Anfang 2010 durften allerdings Speisegaststätten solche Räume nicht mehr nutzen - diese Sonderregel haben jetzt die Karlsruher Richter kassiert. In Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern darf auch in Hamburg gequalmt werden, wenn Jugendliche keinen Zutritt haben.
In Gaststätten und Diskotheken in Bremen sind separate Raucherräume erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In Einraumgaststätten bis 75 Quadratmeter Größe darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-Jährige keinen Eintritt haben. In Festzelten, auf Jahrmärkten und Volksfesten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.
Seit Anfang 2010 ist in Hamburg das Rauchen in Gaststätten nur noch dann erlaubt, wenn dort keine Speisen angeboten werden. Das Hamburger Verwaltungsgericht hatte die Regelungen der Hansestadt zum Schutz vor dem Passivrauchen dem höchsten deutschen Gericht im August 2011 zur Prüfung vorgelegt, weil auch die Hamburger Richter das Gesetz für verfassungswidrig hielten. Die Regelung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Gegen die derzeitige Hamburger Regelung hatte die Betreiberin eines Autohofs in Altenwerder an der Autobahn A7 geklagt. Dort bietet sie sowohl Speisen als auch Getränke an. 80 Prozent ihrer Gäste seien Lkw-Fahrer, von denen wiederum mindestens 95 Prozent rauchten, so die Klägerin. Um die Kundschaft nicht nach Niedersachsen oder Schleswig-Holstein zu verlieren, wo in Restaurants Raucherräume nach wie vor erlaubt seien, habe sie im Juni 2010 bei der Stadt Hamburg eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Doch diese sei ihr unter Hinweis auf die Rechtslage verwehrt worden.
Die Klägerin reagierte mit großer Freude auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. "Wir freuen uns für alle Gastronomen in Hamburg", sagte die 60-Jährige, die selbst Nichtraucherin ist und durch das Verbot viele Stammkunden verloren hatte. "Wir wollen gerne den einen schützen, aber dafür kann man nicht den anderen entmündigen", sagte sie.
Der Hotel- und Gaststättenverband Hamburg prüft Schadenersatzansprüche gegen die Stadt, wie Hauptgeschäftsführer Gregor Maihöfer sagte. Viele Betriebe hätten schließlich schon vor Inkrafttreten der jetzt beanstandeten Regelung in Nebenräume für Raucher investiert. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten forderte eine bundesweit einheitliche Regelung.
Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) will jetzt schnell ein wirklich dauerhaftes Gesetz. Die SPD hat dafür schon einen Entwurf aus Oppositionszeiten in der Schublade. Demnach sollen Raucherräume in jedem Lokal möglich sein. Eine ähnliche Linie vertreten CDU und FDP. Dagegen halten GAL und Linke ein komplettes Rauchverbot in Lokalen aus Gesundheitsgründen für die sauberste Lösung.
Die Hamburger Ärztekammer sprach sich für eine eindeutige Regelung aus. "Die Kammer fordert seit langem ein absolutes Rauchverbot in allen öffentlich zugänglichen Räumen, also auch in allen gastronomischen Einrichtungen", sagte Ärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery. "Nichtraucherschutz funktioniert nur ganz oder gar nicht." Ausnahmeregelungen führten nur zu rechtlichen Unsicherheiten.
Raucherräume in Restaurants wieder erlaubt
Was spricht eigentlich dagegen, den Inhabern es selbst zu überlassen, ob geraucht wird oder nicht. Muss man denn alles gesetzlich regeln? mehr