Stand: 02.03.2020 13:01 Uhr

Ärger um Kaution: Tipps für Mieter

Ein Schlüsselbund und Geldscheine © Fotolia.com Foto: Dreadlock
Immer wieder gibt's nach dem Auszug Ärger, weil der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt.

Wenn Mieter aus einer Wohnung ausziehen, gibt es häufig Streit um die Kaution. Immer wieder zahlen Vermieter das Geld gar nicht oder nur teilweise zurück. Dabei geht es häufig um viel Geld: Der Vermieter darf beim Einzug bis zu drei Monats-Kaltmieten als Sicherheit verlangen - für den Fall, dass der Mieter später Geld schuldig bleibt. Das Geld muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen "konkurssicher" anlegen. Das heißt: Geht der Vermieter pleite, kommt der Mieter nach dem Auszug trotzdem an die Kaution. Denn die gehört dem Mieter, solange er keine Schulden beim Vermieter hat.

So können Mieter die Kaution leisten

Kaution überweisen oder bar bezahlen: Der Mieter kann die Summe an den Vermieter überweisen oder bar bezahlen. Er muss die Summe nicht auf einmal aufbringen, sondern darf sie in drei Monatsraten abzahlen. Die erste Rate ist beim Beginn des Mietverhältnisses fällig. Wer mit Bargeld zahlt, sollte sich unbedingt eine Quittung ausstellen lassen. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen, zum Beispiel auf einem konkurssicheren Sparbuch. Die dort anfallenden Zinsen und Zinseszinsen gehören dem Mieter.

Eigenes Kautionskonto einrichten: Der Mieter kann selbst ein Konto oder Sparbuch anlegen und an den Vermieter verpfänden. Wichtig: Mieter und Vermieter sollten darauf nur gemeinsam zugreifen können. Wenn der Vermieter das Geld abheben will, informiert die Bank zunächst den Mieter - und gibt das Geld nur heraus, wenn dieser keine begründeten Einwände erhebt. So ist das Geld gegen Missbrauch durch den Vermieter abgesichert.

Kautionsbürgschaft: Wer kein Geld für die Mietkaution übrig hat, kann eine Bankbürgschaft aufnehmen. Die Bank verpflichtet sich dabei, Forderungen des Vermieters bis zur Höhe der Mietkaution zu begleichen. Dafür bezahlt der Mieter eine jährliche Gebühr an die Bank. Die Stiftung Warentest rät nur in Ausnahmefällen zur Kautionsbürgschaft, weil die Gebühren mehrere Hundert Euro im Jahr betragen können.

Kaution für Schäden, nicht für gewöhnliche Abnutzung

Endet das Mietverhältnis, muss der Vermieter dem Mieter den Kautionsbetrag mit Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlen. Hat er noch Forderungen gegen den Mieter, darf er einen Teil der Kaution behalten, etwa für eine ausstehende Betriebskostenabrechnung oder für Schäden in der Wohnung. Dabei kommt es immer wieder zum Streit darüber, ob ein Schaden vorliegt oder ob es sich um gewöhnliche Abnutzung handelt:

  • Zur gewöhnlichen Abnutzung zählen beispielsweise Laufspuren auf dem Teppich, Schatten um Bilderrahmen und Lichtschalter. In diesen Fällen darf der Vermieter kein Geld von der Kaution behalten.
  • Als Schaden gelten zum Beispiel Rotweinflecken im Teppich. Der Vermieter darf in solchen Fällen einen Teil der Kaution behalten.

Im Einzelfall kann es jedoch ratsam sein, einen Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht zu konsultieren.

Übergabeprotokoll kann vor Ärger schützen

Um festzuhalten, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde, sollte der Mieter beim Auszug unbedingt auf ein gemeinsames Übergabeprotokoll bestehen. Am besten einen Zeugen mitnehmen! Werden die Schlüssel einfach so abgegeben, kann es später eine böse Überraschung geben. Denn häufig erhalten Mieter erst Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung eine Aufforderung des Vermieters, bestimmte Arbeiten in der Wohnung zu erledigen - egal, ob es um eine kaputte Badewanne oder Schäden am Fußboden geht. Dann ist oft strittig, wer den Schaden verursacht hat. Die mögliche Folge: Der Vermieter behält die Kaution ein.

Nur objektiv sichtbare Schäden dokumentieren

Wichtig beim Übergabeprotokoll: nur den objektiv sichtbaren Zustand der Wohnung festhalten, also zum Beispiel "Fleck mit circa 3 cm Durchmesser im Wohnzimmerteppich". Auf keinen Fall sollten sich Mieter im Protokoll verpflichten, Schäden zu beseitigen oder die Wohnung zu renovieren.

Den Vermieter erst nach sechs Monaten erinnern

Wie lange der Vermieter Zeit hat, um die Kaution zurückzuzahlen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Üblich ist eine Frist von bis zu drei Monaten. Allerdings darf der Vermieter Schäden nur bis zu sechs Monate nach dem Auszug reklamieren und die Kaution um den entsprechenden Betrag mindern. Mieter sollten deshalb sechs Monate verstreichen lassen, ehe sie den Vermieter zur Zahlung der Kaution auffordern. Stellt der Vermieter sich dann stur, bleibt wohl nur der Gang vor Gericht.

Dieses Thema im Programm:

Markt | 02.03.2020 | 20:15 Uhr

Schlagwörter zu diesem Artikel

Recht

Wohnungsmarkt

Mehr Verbrauchertipps

Cannabis in einem Plastiktütchen und auf einer Holzfläche. © Colourbox Foto: Nils Weymann

Cannabis: Was bedeutet die Teil-Legalisierung in Deutschland?

Besitz und Erwerb von Cannabis werden ab 1. April teilweise legal. Was ist künftig erlaubt? Was bleibt verboten? mehr