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Bunte Badelatschen © NDR

Billige Sommerschuhe: Was steckt drin?

Markt
17.06.2013 | 20:15 Uhr

Crocs, Badeschlappen und Flip Flops gibt es für wenige Euro im Discounter und in der Drogerie. Doch was taugen die Schuhe? Und was steckt drin? Markt will’s wissen.mehr

 

Der Letzte Wille: Vermögen richtig vererben

Wann ist der Gang zum Notar sinnvoll?

Verfassen eines Testaments  Detailansicht des Bildes Nur handschriftlich verfasste Testamente sind gültig. Ein Ausdruck vom Computer reicht nicht. Von einem notariellem Testament spricht man, wenn ein Erblasser seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll eines Notars erklärt. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Immobilien vererbt werden sollen. Für deren Übertragung im Grundbuch ist entweder ein Erbschein oder notarielles Testament erforderlich. Wer ein notarielles Testament erstellt, erspart seinen Erben - bei klarer und eindeutiger Abfassung seines letzten Willens - das kostenpflichtige und zeitaufwendige Erbscheinverfahren. 

Wie bewahre ich das Testament auf?

Damit das Testament im Todesfall gefunden wird, sollte man es beim Nachlassgericht - dem örtlichen Amtsgericht - verwahren. Das gilt sowohl für handschriftliche als auch für notariell protokollierte Testamente. Dafür kassiert das Nachlassgericht Gebühren. Die Höhe ist in der Kostenordnung geregelt. Sie richtet sich nach dem Erbvermögen. Bei 100.000 Euro beträgt die Gebühr rund 50 Euro, bei 20.000 Euro rund 20 Euro.

Wer sein Testament zu Hause aufbewahren möchte, kann Kopien im Freundes- und Bekanntenkreis verteilen. Natürlich darf ein Hinweis nicht fehlen, wo das Original versteckt ist - im Todesfall muss es jemand zum Nachlassgericht bringen.

Typische Stolperfallen

  • Kein Testament

    Wer keinen letzten Willen hinterlässt, setzt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Unter Umständen erhalten auch unliebsame Verwandte einen Teil des Vermögens. Oder es kommt zu konfliktträchtigen Erbengemeinschaften, etwa Kinder aus erster Ehe und die Stiefmutter.

  • Kein Ersatzerbe

    Wenn der Erbe im Todesfall schon verstorben ist oder das Erbe ausschlägt, tritt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge in Kraft - nicht immer im Sinne des Erblassers. Deshalb gehört ein Ersatzerbe ins Testament.

  • Kein Erbe für nichtehelichen Partner

    Der nichteheliche Lebenspartner geht laut gesetzlicher Erbfolge leer aus. Soll er Vermögen erben, muss dies im Testament stehen.

  • Keine Kinder

    Machen kinderlose Ehepaare kein Testament, erben die Eltern und Geschwister einen Teil. In der Regel ist es aber sinnvoll, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

  • Keine Zeit

    Wer zu lange mit dem Verfassen des Testaments wartet, geht ein Risiko ein. Denn Schicksalsschläge wie ein Schlaganfall oder Unfall können die Testierfähigkeit einschränken - für ein Testament kann es zu spät sein, wenn man nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

  • Keine Klarheit

    In sogenannten Ehegatten-Testamenten fehlt es oft an der nötigen Klarheit. Beide müssen eindeutig festlegen, ob der Ehegatte nach dem Tod des Partners frei über das Erbe verfügen soll oder ob er - zugunsten der nacherbenden Kinder - in der Verfügung beschränkt sein soll.

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Dieses Thema im Programm:

Recht so! | 23.09.2013 | 21:00 Uhr

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