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Ohne Testament droht in vielen Fällen erbitterter Familienstreit um den Nachlass.
Ein Testament wirft viele Fragen auf: Wer soll erben? Wie lässt sich Streit in der Familie verhindern? Worauf muss man im Einzelfall achten? Hartnäckig halten sich viele Halbwahrheiten rund um das Thema Erbrecht. Weit verbreitete Irrtümer auf den Prüfstand.
Irrtum: Ein Testament lässt sich jederzeit widerrufen.
Richtig ist: Das gilt nur für Testamente, in denen der Erblasser seinen eigenen letzten Willen äußert - nicht aber für gemeinsam verfasste Testamente von Eheleuten. Hier ist der Widerruf nur zusammen mit dem Partner möglich.
Irrtum: Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern.
Richtig ist: Auch Menschen unter Betreuung können ein Testament verfassen oder ändern. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er weder ein neues Testament erstellen noch ein bestehendes ändern.
Irrtum: Jeder kann frei bestimmen, wen er zum Erben einsetzen will.
Richtig ist: Zwar darf jeder frei über sein Hab und Gut verfügen. Allerdings gelten gewissen Einschränkungen. So kann zum Beispiel den Kindern der Pflichtteil nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.
Irrtum: Bei kinderlosen Eheleuten erbt der Ehegatte alles - ein Testament ist nicht erforderlich.
Richtig ist: Wenn kein Testament vorliegt, erben bei verheirateten, kinderlosen Paaren immer auch die Eltern des Erblassers mit, bilden also mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Wenn die Eltern nicht mehr leben, rücken die Geschwister nach.
Irrtum: Geschenke, die Kinder zu Lebezeiten von den Eltern erhalten haben, sind im Erbfall immer anzurechnen.
Richtig ist: Geschenke sind nur auf den Erbteil anzurechnen, wenn der Erblasser das ausdrücklich so bestimmt hat.
Irrtum: Man kann ein Erbe ausschlagen und dann den gesetzlichen Pflichtteil verlangen.
Richtig ist: Wer das Erbe ausschlägt, verliert auch den Pflichtteil.
Irrtum: Wer erbt, bekommt auch das Geld aus einer Lebensversicherung.
Richtig ist: Das Geld aus der Lebensversicherung bekommt immer derjenige, der als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen ist. Nur wenn kein Bezugsberechtigter genannt ist, fällt das Geld aus der Versicherung in die Erbmasse.
Irrtum: Die Erben müssen sich um die Grabpflege kümmern.
Richtig ist: Nur die Bestattung und die Erstausstattung des Grabes gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Zur Grabpflege sind die Erben nicht verpflichtet.
Irrtum: Unehelichen Kindern steht nur ein Pflichtteil zu.
Richtig ist: Im Erbrecht sind uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Alle Kinder zusammen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Erbvermögens.
Irrtum: Ein notarielles Testament hat Vorrang vor einem handschriftlichen Testament.
Richtig ist: Das jüngst datierte wirksame Testament ist gültig. Ob es handschriftlich ist oder vom Notar aufgesetzt wurde, hat keine Bedeutung.
Irrtum: Man kann nur körperliche Gegenstände erben.
Richtig ist: Auch Anwartschaften, Schadenersatzansprüche und Urheberrechte sind vererbbar.
Irrtum: Ein Erbe muss man innerhalb von sechs Wochen annehmen.
Richtig ist: Ein Erbe muss man gar nicht annehmen. Wer nicht erben will, muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklären.
Irrtum: Wenn ich weder Kinder, Eltern, Geschwister oder Ehepartner habe, dann erbt der Fiskus.
Richtig ist: Nicht unbedingt. Es gibt Erbenermittler, die entfernte Verwandte suchen und sich diesen Dienst gut bezahlen lassen.
Irrtum: Mein Testament bewahre ich am besten im Bankschließfach auf.
Richtig ist: Nein, besser bewahrt man das Testament beim Nachlassgericht oder beim Notar auf. Denn an das Bankschließfach kommen die Erben nur mit einem Erbschein, aber den gibt's nur mit einem gültigen Testament - eine Zwickmühle.