Damals im Osten
Das Online-Spezial des MDR zur Alltagsgeschichte der DDR.
Link in neuem Fenster öffnenDie Rechtsinstanzen der DDR waren keinesfalls unabhängig. Sie bestanden auf der obersten Ebene zunächst aus dem Ministerium der Justiz, dem Obersten Gericht der DDR sowie der Generalstaatsanwaltschaft, die jeweils die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten regionalen bzw. örtlichen Instanzen innehatten. Hinzu kamen noch die sogenannten Gesellschaftlichen Gerichte in Form der Schieds- und Konfliktkommissionen.
Während das Ministerium der Justiz verantwortlich war für die gesamten sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Rechtspflege, oblag dem Obersten Gericht die "Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Strafsachen, in denen der Oberste Staatsanwalt der Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gerichtshof erhebt" sowie für "Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen".
Die Richter des Obersten Gerichts wurden von der Volkskammer für fünf Jahre gewählt, zwischen den Tagungen der Volkskammer war das Oberste Gericht dem Präsidenten, ab 1960 dem Staatsrat verantwortlich. Damit war es - wie das gesamte Gerichtswesen der DDR - nicht unabhängig, sondern ebenfalls dem Prinzip des demokratischen Zentralismus unterworfen. Somit konnte es recht problemlos zum politischen Instrument der Partei- und Staatsführung werden.
Dies bedeutete auch, dass seit Oktober 1952 das Oberste Gericht in bestimmten, von der Generalstaatsanwaltschaft durch Klageerhebung als besonders schwerwiegend definierten Fällen in erster und letzter Instanz entschied. So waren gerade in der politischen Rechtssprechung vielfach weitere Rechtsmittel ausgeschlossen. Als Beschwerde- und Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirks- und Militärobergerichte konnte das Oberste Gericht angerufen werden und fungierte zudem als Kassationsgericht. Letztlich stand seinem Plenum "im Interesse der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte" eine Art Richtlinienkompetenz zu.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls durch die Volkskammer gewählt, und der Generalstaatsanwalt war zugleich Leiter der gesamten Staatsanwaltschaft der DDR und besaß damit Weisungsbefugnis gegenüber Staatsanwälten der Länder bzw. seit 1952 gegenüber Bezirks- und Kreisstaatsanwälten.
Da den vermeintlichen Kollektivinteressen in der Rechtspflege der DDR Vorrang eingeräumt wurde - in der Verfassung rangierten daher auch die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Schutz und die Entwicklung der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR vor der dem Individualinteresse verpflichteten Aufgabe, "die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen" zu schützen - hatte die Staatsanwaltschaft vor allem als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit zu fungieren.