Urteil zur Bankenhaftung
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg, 10. März 2011
Download startenIn den 90er-Jahren vermittelten sogenannte Strukturvertriebe Wohnungen als Kapitalanlage. Sie legten ihren möglichen Kunden in einem Hochglanzprospekt nur drei Prozent Provision offen. Tatsächlich kassierten diese Vertriebe aber zusätzliche 18,4 Prozent, ohne dass die Käufer das erkennen konnten.
Bei der Finanzierung von Immobilienkrediten hat das Institut nicht über versteckte Provisionen im Kaufpreis aufgeklärt. Markt über das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg.
Doppelt problematisch: Für den Erwerb von Appartements in einer Oldenburger Wohnanlage vermittelte der Strukturvertrieb den passenden Kredit gleich mit. Es finanzierte die Deutsche Bank. Als die Kunden, über deren Fall Markt berichtet (die Ehepaare R. und W.), merkten, dass mit den Wohnungen etwas nicht stimmte, wandten sie sich an die Anwaltskanzlei von Reiner Fuellmich in Göttingen. Anwalt Fuellmich empfahl die Abzahlungen der Kredite einzustellen. Als Reaktion wollte die Deutschen Bank die Wohnungen zwangsversteigern lassen. Die Wohnungen waren weniger wert, als angenommen, denn die versteckte Provision machte gut 18 Prozent des angeblichen Wohnungswerts aus. Nach der Zwangsversteigerung hätten die Darlehensnehmer durch die versteckte Provision weiterhin hohe Schulden bei der Deutschen Bank gehabt.
Die Ehepaare R. und W. wehrten sich gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage. Die Vermutung der Kunden: Die Deutsche Bank wusste von den hohen, versteckten Innenprovisionen, klärte ihre Kunden darüber aber nicht auf. Die Anwälte der Deutschen Bank stritten vor Gericht zunächst ab, dass die Deutsche Bank Kenntnis von der versteckten Innenprovision gehabt habe. Doch die Beweisaufnahme beim Landgericht Oldenburg ergab, dass einer zuständigen Mitarbeiterin der Deutschen Bank der Vorgang bekannt war.
Das Landgericht Oldenburg urteilte, dass der Strukturvertrieb die Kunden arglistig über die versteckte Innenprovision getäuscht habe und dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterließ, ihre Darlehensnehmer über die tatsächliche Höhe dieser beim Wohnungskauf zu zahlenden Provision aufzuklären. Zu einer derartigen Aufklärung war die Deutsche Bank aber verpflichtet. Deshalb erklärte das Gericht die Zwangsvollstreckung gegen die Kunden für unzulässig.
Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Bank Berufung ein. Das Oberlandgerichts Oldenburg bestätigte die Urteile des Landgerichts Oldenburg in sieben Fällen. Damit hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Bankenhaftung gestärkt: Wenn ein Vermittler arglistig täuscht, muss die Bank darüber aufklären - sonst haftet sie.