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Wo genau müssen Hausbesitzer und auch Mieter Schnee schippen und wie oft?
Auf allen öffentlichen Straßen hat die Gemeinde die Räum- und Streupflicht. Anders sieht es bei Gehwegen aus. Hier ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich. Für Hausbesitzer bedeutet das: Schippen vor der eigenen Tür ist Pflicht. Doch auch Mieter müssen manchmal zur Schaufel greifen. Die Räumpflicht kann vom Vermieter per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Schneeschippen wird so zu einer Pflicht, die erfüllt werden muss.
Kirstin T. hat sich den Arm gebrochen. Sie ist auf einem glatten Weg gestürzt. Doch die gegnerische Haftpflichtversicherung will nicht zahlen. Markt mischt sich ein.
"Aber der Vermieter bleibt auch in der Pflicht. Es muss regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter vertragsgemäß schippt und streut," erläutert Eckard Pahlke vom Mieterverein zu Hamburg.
Ältere Mieter, denen der Räumdienst aufgrund ihres Alters nicht mehr zuzumuten ist, dürfen übrigens im Warmen bleiben. Sie können sich per Arzt-Attest von der Schipp-Pflicht befreien lassen. Allerdings sollten sie dies ihrem Vermieter frühzeitig mitteilen. Er muss dann auch in der Regel für Ersatz sorgen.
Höchste Priorität hat der Gehsteig vorm Haus. Aber auch die Zugänge zum Gebäude oder zu den Mülltonnen müssen freigelegt werden. Der geräumte Korridor sollte mindestens einen Meter breit sein, so dass zwei Passanten gut aneinander vorbei kommen. Aber Achtung: Schippen allein reicht nicht aus. Es gibt auch eine Streupflicht. Eckard Pahlke empfiehlt mit Sand oder Granulat zu streuen. Salz zu benutzen, sei für Privatpersonen aus Umweltschutzgründen verboten.
Wer in der Pflicht ist, auf Gehwegen Schnee zu räumen, muss dies in der Regel zwischen sieben Uhr morgens und zwanzig Uhr abends tun. Je nach Ort können die Zeiten variieren. Die genauen Angaben stehen in den örtlichen Satzungen. Schneit es den ganzen Tag über, muss regelmäßig nachgeräumt und nachgestreut werden. Bei Dauerschneefall und Sturm allerdings darf man abwarten, bis das Schlimmste vorbei ist. Eckard Pahlke empfiehlt allen Mietern die Winter-Pflichten ernst zu nehmen und gegebenenfalls für Ersatz zu sorgen, falls man auf Arbeit oder im Urlaub ist. "Ein Nachbar oder auch ein professioneller Räumdienst können hier beispielsweise einspringen. Dies ist außerordentlich wichtig, denn die Schneereinigungspflicht ist eine Vertragspflicht. Folgt der Mieter ihr nicht, kann der Vermieter ihn unter Umständen abmahnen. Im Wiederholungsfall kann es sogar zu einer fristlosen Kündigung kommen.“
Verletzt sich ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Weg, dann stehen ihm gegebenenfalls Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Zahlen muss derjenige, der vergessen hat, den Schnee wegzuschieben, also der Eigentümer oder der Mieter. Und das kann teuer werden. Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt deshalb dringend, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie kommt in der Regel für derlei Schäden auf. Allerdings gibt es, so Eckard Pahlke, auch Ausnahmen: "Beispielsweise, wenn die Versicherung nachweist, dass der Mieter grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, sich also zum Beispiel bis zum Mittag nicht um den Schnee gekümmert hat. Dann kann es sein, dass der Mieter einen Teil der Kosten mittragen muss."