Jugendschutz im NDR

Nach § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) hat der Norddeutsche Rundfunk als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die länderübergreifend Fernsehen veranstaltet, eine*n Jugendschutzbeauftragte*n zu berufen.

Tobias Fenten © NDR Foto: Jann Wilken
Tobias Fenten

Der NDR Jurist Tobias Fenten ist erstmals von Intendant Joachim Knuth zum Jugendschutzbeauftragten des NDR berufen worden. Die Berufung erfolgte zunächst für zwei Jahre und gilt bis zum 31. März 2024 .

Aufgabe

Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten besteht darin, den Intendanten und die Programmverantwortlichen des NDR in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Programmangeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren (§ 7 Abs. 3 JMStV).

Die rechtzeitige Einbindung und Information des Jugendschutzbeauftragten ist sinnvoll, um mögliche erforderliche Änderungskosten einer Produktion in einem schon fortgeschrittenen Stadium zu vermeiden.

Die Einhaltung des Jugendschutzes ist für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Qualitätsmerkmal. Jugendschutz bzw. Jugendmedienschutz ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder gefährdenden Inhalten in allen elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien.

Materialien zum Jugendschutz

ARD Richtlinien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes

vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 3. April 2017 Download (94 KB)

Leitfaden Jugendmedienschutz

in der Fassung vom September 2018 Download (464 KB)

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

vom 10./27. September 2002 in der Fasung vom 3./7. Dezember 2015. Download (186 KB)

Anbieter von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen.

Der Jugendschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.

Rechtliche Grundlagen

Die für den Norddeutschen Rundfunk relevanten Bestimmungen zum Jugendschutz sind im Jugendmedienschutzstaatsvertrag vom 10./27. September 2002 zuletzt geändert durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. - Dezember 2015 (JMStV). In Ausführung von §§ 8 und 9 JMStV haben die Intendantinnen und Intendanten der ARD in ihrer Sitzung am 3. April 2017 in Frankfurt die ARD Richtlinien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes verabschiedet. Der Rundfunkrat des NDR hat den ARD Richtlinien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes in seiner Sitzung am 2. Juni 2017 gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9 NDR-StV einstimmig zugestimmt. Die Richtlinien sind damit seit diesem Tag im NDR in Kraft.

In der Präambel der Richtlinie wird betont, dass die Rundfunkanstalten die Jugendeignung von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie Telemedien unter rechtzeitiger Beteiligung der Jugendschutzbeauftragten und unter Beachtung der ARD-Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes bei der Beurteilung von Sendungen entsprechend den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in eigener Verantwortung prüfen, sofern sie nicht die zeitlichen Ausstrahlungsvorgaben nach § 5 Abs. 4 JMStV zu beachten haben.

Die aktualisierte Fassung der von den Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF in Zusammenarbeit mit dem IZI (Internationales Institut für Jugend- und Bildungsfernsehen) neugefassten Kriterien zur Sicherung des Jugendmedienschutzes wurde von den Intendanten der ARD am 29.11.2010 zustimmend zur Kenntnis genommen und liegt als praktische Handreichung für die Redaktionen vor. Die Kriterien konkretisieren den JMStV sowie die Jugendschutzrichtlinien für die praktische redaktionelle Arbeit. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Bereich des Jugendmedienschutzes. Die Kriterien sind ein Ratgeber, sie sollen helfen, jugendschutzrelevante Inhalte zu erkennen, zu beurteilen und sie mit programmlichen Anliegen verantwortungsvoll in Einklang zu bringen. Sie ersetzen aber nicht die Beratung durch die Jugendschutzbeauftragte.

Zur Stärkung eines einheitlichen Jugendschutzes arbeiten die Jugendschutzbeauftragten der ARD und des ZDF intensiv zusammen und treffen sich regelmäßig zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch.

Sollten Sie weitere Fragen zum Jugendmedienschutz im NDR haben, können Sie sich gerne an den Jugendschutzbeauftragten des NDR, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, oder per E-Mail an jugendschutzbeauftragte@ndr.de wenden.